TE Vwgh Beschluss 1992/5/20 92/01/0350

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Bescherde des H in L, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. März 1992, Zl. 4.330.263/2-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Bereits am 10. März 1992 erhob der Beschwerdeführer eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde. Diese Beschwerde wurde zur hg. Zl. 92/01/0306 protokolliert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/01/0306).

Dessenungeachtet brachte der Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid der belangten Behörde die vorliegende zweite Bescheidbeschwerde ein, die vom 10. März 1992 datiert ist (das Postaufgabedatum ist unleserlich) und die am 20. März 1992 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Sie wurde zur hg. Zl. 92/01/0350 protokolliert.

Daß es sich um dieselbe Angelegenheit handelt wurde dem Verwaltungsgerichtshof im Wege der Mitteilung durch die belangte Behörde vom 28. April 1992 bekannt.

Da der Beschwerdeführer bereits durch die zur hg. Zl. 92/01/0306 protokollierte Beschwerde sein Beschwerderecht verbraucht hat, ist die zur hg. Zl. 92/01/0350 protokollierte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. dazu insbesondere die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 450 Abs. 4 referierte hg. Judikatur).

Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde konnte nicht erfolgen, weil sie in ihrer Eingabe vom 28. April 1992 Kosten nicht angesprochen hat (§ 59 Abs. 1 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010350.X00

Im RIS seit

20.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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