Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der G C in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 1992, Zl. 4.327.974/2-III/13/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Dezember 1991, mit dem festgestellt worden war, bei der Beschwerdeführerin lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 27. Februar 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die "wegen Verletzung
des materiellen Rechts" erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 1991 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Berufungsfrist sei daher am 23. Dezember 1991 abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin die Berufung erst am 31. Dezember 1991 eingebracht habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die Beschwerdeführerin macht, was die Verspätung ihres Rechtsmittels anbelangt, lediglich geltend, sie habe am 16. März 1992 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich "diesbezüglich" einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht und zugleich auch Berufung erhoben. Über diese Anträge sei aber noch nicht entschieden worden. Als "Beschwerdepunkt und Begründung" bringt die Beschwerdeführerin die Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten, vor und vertritt die Ansicht, die Argumentation im angefochtenen Bescheid sei unrichtig.
Angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin selbst angibt, einen Wiedereinsetzungsantrag - offenbar gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - erhoben zu haben, und auch sonst keinerlei Argumente gegen die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Verspätung der Berufung vorbringt, ist von der Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides auszugehen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht hat, sodaß dem die Berufung wegen Verspätung zurückweisenden angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit nicht anhaftet. Der Umstand der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages vermag zumindest bis zur Entscheidung über diesen Antrag an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg.N.F.Nr. 12.275/A).
Soweit die Beschwerdeführerin Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie mit diesem Beschwerdevorbringen am durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides festgelegten Gegenstand des Verfahrens - Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung als verspätet - vorbeigeht, sodaß dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen auf dieses Vorbringen verwehrt war.
Die Beschwerdeführerin verkennt auch die Grundsätze des Verfahrens über Bescheidbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn sie beantragt, in Stattgebung ihrer Beschwerde inhaltlich über ihren Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Dieses auf die nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden beschränkte Verfahren läßt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zu.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den zu
Zl. AW 92/01/0045 protokollierten Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010406.X00Im RIS seit
20.05.1992