TE Vwgh Beschluss 1992/5/20 92/03/0095

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des H in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Dezember 1991, Zl. UVS-3/203/2-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Dezember 1991 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er sich am 13. April 1991 um 23.24 Uhr vor dem Haus H-Straße in R trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, die Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim vorhergehenden Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des VwGHes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGHes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030095.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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