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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Abweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückerstattung eines im Vollzugsbereich des Landes (Straßenpolizei) eingehobenen Strafbetrages; fehlende Passivlegitimation des BundesSpruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit der am 20. September 1989 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger vom Bund den Rückersatz eines Betrages von S 12.646,10 s.A., den er aufgrund eines mit Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Oktober 1988 bestätigten verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses bezahlt habe. Dieser Berufungsbescheid wurde jedoch nicht dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt, sondern dem Kläger persönlich. In der Folge wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. September 1989 der Berufungsbescheid vom 6. Oktober 1988 gemäß §52a Abs1 VStG von Amts wegen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 12.646,10 s.A. sowie die Prozeßkosten zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1989 schränkte der Kläger die Klage - aufgrund der Zahlung des eingeklagten Kapitalbetrages - auf das Zinsenbegehren und den Ersatz der Verfahrenskosten ein.
1.2. Der beklagte Bund erstattete eine Äußerung, in der er die passive Klagslegitimation des Bundes bestritt. Im vorliegenden Fall sei die "Einhebung der klagsgegenständlichen Verwaltungsstrafbeträge ... durch die Bundespolizeidirektion Wien in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960" erfolgt.
2. Über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8812/1980, 8954/1980, 10654/1985) - Klage wurde erwogen:
2.1. Das Verwaltungsstraferkenntnis, mit dem über den Kläger eine Geldstrafe verhängt worden war, erging wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung 1960, dessen Ahndung dem Kompetenzbereich der Straßenpolizei zuzurechnen und somit in Vollziehung Landessache ist. Die Verpflichtung zur Rückerstattung trifft, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 5079/1965, 10006/1984, 10497/1985) ausgesprochen hat, jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist.
Daraus ergibt sich, daß der Einrede der mangelnden Passivlegitimation des Bundes Berechtigung zukommt, sodaß die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen ist.
2.2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Schlagworte
VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:A144.1989Dokumentnummer
JFT_10108873_89A00144_00