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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Klebel, in der Beschwerdesache des Dr. O in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Februar 1992, Zl. UVS-3/145/5-1992, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach
a) § 7 Abs. 1 StVO, b) § 20 Abs. 2 leg. cit. und c) § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit. mit Geldstrafen in der Höhe von a) und b) je S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je zwölf Stunden) und c) S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) bestraft.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.
Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030110.X00Im RIS seit
12.06.2001