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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GelVerkG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des P in E, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den 1) Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 11. Oktober 1989, Zl. I/2-6047/1989, und 2) Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1990, Zl. 9/02-32797/1-1990, beide Bescheide betreffend Taxikonzession, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 11. Oktober 1989, Zl. I/2-6047/1989, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1990, Zl. 9/02-32797/1-1990, wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von
S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg richtet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weil das im Art. 131 Abs. 1 B-VG für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zur Folge hat, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.
2. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1990, Zl. 9/02-32797/1-1990, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Dezember 1991,
B 604/90-13, B 605/90-11, aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde dadurch klaglos gestellt. Das Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, insbesondere § 56 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030127.X00Im RIS seit
20.05.1992