Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0013 92/03/0023Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftsführers Mag. Klebel, über die Beschwerden des DK in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1.) vom 21. November 1991, Zl.1/14-8/1991, 2.) vom 23. September 1991, Zl. 1/13-6/1991, und 3.) vom 6. November 1991, Zl. 1/18-5/1991, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (weitere Partei: BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,--, zusammen somit S 9.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstgenannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 1991 (Straferkenntnis erster Instanz vom 25. April 1991) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Dezember 1990 um 16.39 Uhr in Innsbruck, Kreuzung Haller Straße-Schusterbergweg einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw ohne Lenkerberechtigung gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über ihn eine Primärarreststrafe von drei Tagen verhängt. In der Begründung wurde, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, ausgeführt, der - auch als Zeuge vernommene - Meldungsleger (Polizeibezirksinspektor Karl R.) habe auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung beobachtet, daß der ihm aus anderen Amtshandlungen bekannte Beschwerdeführer am angegebenen Ort das (genau beschriebene) Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung sei. Er habe nicht nur das Fahrzeug mit dem Beschwerdeführer als Lenker anläßlich der Rotphase an der Kreuzung stehen gesehen, sondern auch noch bemerkt, wie der Beschwerdeführer sodann nach rechts zu einem Videoshop zugefahren und ausgestiegen sei. Bei dem am 21. November 1991 durchgeführten Lokalaugenschein habe der Senat festgestellt, daß der Beamte die Beobachtungen aus einer Entfernung von 30 m bis 50 m bzw. 50 m bis 70 m habe machen können. Die Mitglieder des Senates seien zur Überzeugung gekommen, daß der Beamte den Beschwerdeführer erkennen konnte. Es werde den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers und nicht der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers gefolgt. Bei der gegebenen Sachlage habe es der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychologie, insbesondere der Wahrnehmungspsychologie, nicht bedurft. Zum Antrag des Beschwerdeführers, eine Auskunft der Zulassungsstelle der Bundespolizeidirektion Innsbruck zum Beweise dafür einzuholen, daß die in der Verhandlung im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid vom Meldungsleger gemachte Angabe, es gebe im Stadtgebiet Innsbruck nur zwei derart gleichartige Fahrzeuge, wie das vom Beschwerdeführer verwendete, unrichtig sei, sei zu bemerken, daß es nicht entscheidungswesentlich sei, ob es zwei oder mehrere Typen des fraglichen Pkws mit der gleichen Farbe in Innsbruck gebe. Auch sei keine Verlesung des genannten Aktes erforderlich gewesen, da schon im Hinblick auf die Tatzeiten ein Dauerdelikt nicht vorgelegen sei.
Mit dem zweitangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. September 1991 (Straferkenntnis erster Instanz vom 25. April 1991) wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 15. Jänner 1991 um 10.12 Uhr in Innsbruck Haller Straße begangenen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt. In der Begründung wurde die Täterschaft des leugnenden Beschwerdeführers auf Grund der auch als Zeuge in der Verhandlung vor der belangten Behörde gemachten Angaben des schon genannten Meldungslegers als erwiesen angenommen, der den Beschwerdeführer als Lenker im Begegnungsverkehr mit seinem Fahrzeug in einer Entfernung von 2 m bis 3 m eindeutig erkannt hatte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die schon oben wiedergegebenen Anträge auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychologie sowie einer Auskunft der Zulassungsstelle der Bundespolizeidirektion Innsbruck zum genannten Beweisthema wurden als unerheblich abgewiesen.
Mit dem nunmehr drittangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. November 1991 (Straferkenntnis erster Instanz vom 1. Juli 1991) wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 2. Februar 1991 um 17.11 Uhr in Innsbruck, Autobahnabfahrt A12, Innsbruck-Ost, Kreuzung mit der Ferdinand-Kogler-Straße, begangenen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Aus der Begründung ist zu entnehmen, daß die Behörde die Täterschaft des leugnenden Beschwerdeführers auf Grund der Aussagen des schon genannten Meldungslegers als erwiesen annahm, der den Beschwerdeführer als Lenker des schon genannten Fahrzeuges erkannte, als dieser Wagen neben dem Fahrzeug des Beamten ungefähr in gleicher Höhe bei der Kreuzung zum Stillstand kam. Die bereits zu den obigen Verfahren wiedergegebenen, im wesentlichen gleichlautenden Beweisanträge wurden als nicht entscheidungswesentlich abgelehnt.
Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 92/03/0047, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die zu hg. Zl. 92/03/0013, und gegen den drittangefochtenen Bescheid zu hg. Zl. 92/03/0023 protokollierte Beschwerde. In den Beschwerden werden jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und in den von ihr erstatteten Gegenschriften beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu verbinden, und sodann über die Beschwerden erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer weiters mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 1991 (Straferkenntnis erster Instanz vom 31. Juli 1991), wegen einer am 5. April 1991 um 7.45 Uhr in Innsbruck, Mühlauer-Hauptplatz, begangenen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt wurde, wobei die Tat auf Grund der Anzeige und Zeugenaussage eines anderen Polizeibeamten als erwiesen angenommen wurde. Anträge des Beschwerdeführers, die im wesentlichen mit den in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gestellten übereinstimmen, waren von der belangten Behörde als nicht entscheidungswesentlich abgelehnt worden. Mit hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0010, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Auch in allen vorliegenden Fällen bekämpft der Beschwerdeführer im wesentlichen die Feststellung der belangten Behörde, er habe den genannten Pkw zu den Tatzeiten gelenkt, indem er die Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen geltend macht.
Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).
Einer solchen Prüfung halten die Begründungen der angefochtenen Bescheide stand. Die belangte Behörde hat sich jeweils ausreichend damit auseinandergesetzt, warum sie auf Grund der Angaben des Meldungslegers die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen annahm, jedoch den leugnenden Verantwortungen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte. Gegen die Schlüssigkeit der Ausführungen bestehen keine Bedenken. Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorgan muß zugebilligt werden, daß er eine ihm bekannte Person verläßlich identifiziert, insbesondere wenn diese in nicht zu großem Abstand an ihm vorbeifährt oder ihr Fahrzeug neben seinem anhält (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 25. März 1992). Im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid wurde des weiteren sogar ein Lokalaugenschein durchgeführt, der die Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers hinsichtlich der Sichtverhältnisse bestätigte. Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer auch von einem anderen Polizeibeamten bei einer anderen Gelegenheit als Lenker - wobei der Beschwerdeführer dies ebenfalls leugnete - identifiziert wurde, wie das dem schon zitierten hg. Erkenntnis vom 25. März 1992 zugrundeliegende Verfahren zeigt. Auch deshalb kann der Behauptung des Beschwerdeführers, der in den vorliegenden Verfahren eingeschrittene Meldungsleger sei schon fixiert, den Beschwerdeführer als Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, keine Bedeutung beigemessen werden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage unterlief der belangten Behörde kein Verfahrensmangel, wenn sie die Aufnahme der weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht für erforderlich erachtete, wobei sie dies jeweils ausreichend und schlüssig begründete.
In den von der belangten Behörde übernommenen Sprüchen der Behörde erster Instanz findet sich ebenso wie in den Bescheidbegründungen die Feststellung, daß der Beschwerdeführer jeweils ein Fahrzeug gelenkt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein. Weiterer Ausführungen dazu bedurfte es nicht, da der Beschwerdeführer in den Verwaltungsstrafverfahren niemals die Tatsache der fehlenden Lenkerberechtigung bestritten hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ist nicht verständlich, zumal er selbst in den Beschwerden keineswegs die Behauptung aufstellt, er wäre ohnedies im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen. Im übrigen würde sich eine erstmals in der Beschwerde aufgestellte diesbezügliche Behauptung als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung darstellen.
Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0010, dargelegt wurde, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer zu verschiedenen Tatzeiten gesetzten Tathandlungen weder um ein Dauer- noch um ein fortgesetztes Delikt (vgl. auch das in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 832 unter E 72 zu § 22 VStG, zitierte hg. Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0109). Das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen in den Beschwerden erweist sich daher als verfehlt.
Da somit die Beschwerden unbegründet sind, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030047.X00Im RIS seit
03.04.2001