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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache der B-GesmbH. in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Preisbestimmung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde legte innerhalb der für die Nachholung des versäumten Bescheides bestimmten Frist ein als "Bescheid" bezeichnetes Schriftstück ohne Geschäftszahl vor, dem überdies auch die weiteren in § 18 Abs. 4 AVG genannten Erfordernisse (insbesondere die Unterschrift des Genehmigenden oder eines deren Surrogate) fehlten.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte die beschwerdeführende Partei mit, sie sei durch Erhalt eines Bescheides der belangten Behörde vom 23. März 1992, Zl. 2.222.577/1-II/A/7/92, klaglos gestellt worden. Weiters heißt es in diesem Schriftsatz:
"Wir ersuchen um Bestimmung des Kostenersatzes betreffend Schriftsatzaufwand."
Erläßt die belangte Behörde zwar innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG einen Bescheid, legt sie dem Verwaltungsgerichtshof aber erst nach Ablauf der Frist eine Bescheidabschrift vor, so ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs. 2, sondern nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 535 f., angeführte Rechtsprechung). Das gleiche muß gelten, wenn das dem Verwaltungsgerichtshof - sei es auch innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG - vorgelegte Schriftstück wie im vorliegenden Fall nicht als Abschrift eines Bescheides zu qualifizieren ist, weil ihm die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG fehlen.
Auf Grund der Erklärung der beschwerdeführenden Partei war daher das Verfahren im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Hiebei war der oben wiedergegebene Passus im Schriftsatz vom 27. April 1992 nicht etwa als Einschränkung des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Aufwandersatz zu verstehen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170198.X00Im RIS seit
21.05.1992