TE Vwgh Beschluss 1992/5/21 91/17/0086

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. der SL in N, 2. des CL ebendort, 3. der KA GesmbH. in W, 4. des KA ebendort, 5. der GA ebendort, und 6. der XY-GmbH i.L. in N, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde N, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Berufung der Drittbeschwerdeführerin gegen die Vorschreibung von Getränkesteuer für das Jahr 1988 an die Sechstbeschwerdeführerin, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.

Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und eingestellt.

Die Stadtgemeinde N hat der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Zurückweisung betrifft jene als Beschwerdeführer auftretenden Parteien, die nicht Partei des abgabenbehördlichen Berufungsverfahrens waren.

2. Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nach Beschwerdeeinbringung durch Zustellung des Bescheides vom 24. April 1992, Zlen. 150-4/1989, 150-5/1989, erlassen und somit nachgeholt. Die drittbeschwerdeführende Partei erachtet sich als klaglos gestellt.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch einzustellen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 sowie 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170086.X00

Im RIS seit

21.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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