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L37033 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Niederösterreich;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 19. März 1991, Zl. 00/37/3-1991/Mag.Gu.-, betreffend Lustbarkeits- und Opferfürsorgeabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt St. Pölten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 6. November 1989 richtete die Beschwerdeführerin an den Magistrat der Stadt St. Pölten das Ansuchen um "Genehmigung für eine Billardsporthalle und ein Cafe" an einem näher genannten Standort.
Mit Bescheid vom 9. Mai 1990 erteilte der Magistrat der Stadt St. Pölten, Baupolizei und Vermessung, der Beschwerdeführerin die Baubewilligung "für die Durchführung eines Umbaues (Billard-Sporthalle)" auf dem gegenständlichen Grundstück.
Mit weiterem Bescheid vom 21. Juni 1990 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, Allgemeine Verwaltung, der Beschwerdeführerin gemäß § 74 ff. der GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung "für die Einrichtung einer Billardsporthalle mit Cafe" im genannten Standort.
Mit Bescheid vom 28. September 1990 setzte der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, Finanzverwaltung, gegenüber der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer schriftlichen Anzeige vom 25. September 1990 unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 und 8 des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. 3703-0, sowie auf § 2 Abs. 2 lit. c des NÖ Opferfürsorgeabgabegesetzes, LGBl. 3600-2, für die im "Billardzentrum St. Pölten" aufgestellten achtzehn Billardtische mit einem Einzelwert von S 27.000,--, beginnend mit dem Monat August 1990, die Abgaben wie folgt fest:
"Die monatliche Lustbarkeitsabgabe beträgt ......S 4.500,--
Die monatliche Opferfürsorgeabgabe beträgt .....S 1.206,--
Der Gesamtbetrag von ...........................S 5.706,--
ist jeweils bis zum 20. jedes Kalendermonats für den
unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat ... zu
entrichten ..."
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung unter Hinweis der Betrieb von Billards in Cafehäusern nicht als
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Stadtsenat Landeshauptstadt St. Pölten die Berufung als unbegründet ab.In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die städtische Finanzverwaltung habe im Berufungsverfahren einen Lokalaugenschein durchgeführt, der folgendes Ergebnis gebracht habe:
"Beim Betreten des Betriebsobjektes gelangt man ebenerdig in das sogenannte "Cafe" mit einem Flächenausmaß von 38 m2, in dem 6 kreisrunde Tische im Ausmaß von rund 80 cm Durchmesser je Tisch sowie jeweils 2 Sessel pro Tisch aufgestellt sind. In diesem Raum befindet sich noch der Schankbereich mit Theke im Ausmaß von 15 m2 sowie 8 Barhocker. Der gesamte Cafebereich umfaßt somit rund 53 m2. Vom Cafe gelangt man in die Billardsporthalle mit einem Flächenausmaß von 175 m2, wo 10 Billardtische aufgestellt sind. Im Bereich der Außenwände dieses Raumes befinden sich 9 kreisrunde Tische im Ausmaß von ca. 80 cm Durchmesser sowie jeweils 2 Sessel pro Tisch. Sonstige Abstellflächen sind nicht vorhanden. Vom ebenerdigen Schankbereich gelangt man durch eine Tür über einen Stiegenaufgang in das Obergeschoß des Objektes F...gasse 9, wo sich eine weitere Billardsporthalle im Ausmaß von 221 m2 befindet. In diesem Raum sind 12 Billardtische aufgestellt. Im Bereich der Außenwände dieses Raumes befinden sich je 10 Tische mit dazugehörigen Sesseln, die dasselbe Ausmaß wie jene im Erdgeschoß aufweisen. Zusätzlich befinden sich in diesem Raum an der Westseite der Wandfläche 3 Abstellflächen im Ausmaß von ca. 150 x 40 cm je Abstellfläche ...
Eine Konsumation von Speisen und Getränken in den beiden Billardsporthallen ist erlaubt, der Bar- bzw. Schankbereich ist jedoch zweifellos baulich von diesen beiden Räumen getrennt ..."
Folgender Sachverhalt sei als erwiesen anzunehmen:
Die Beschwerdeführerin betreibe im Standort St. Pölten einen Gewerbebetrieb, in welchem neben einem Cafe auch Billardtische und Dartautomaten in insgesamt drei Ebenen aufgestellt seien. Das Cafe diene hauptsächlich der Bewirtung der an den Billardtischen spielenden Personen. Zwischen den Billardtischen seien Tische sowie jeweils zwei Sessel aufgestellt, sodaß lediglich die gerade nicht am Ball spielenden Personen bei diesen Tischen Platz fänden. Diese räumliche Situation werde auch in der Verhandlungsschrift im gewerbebehördlichen Verfahren beschrieben. Der Bescheid vom 16. Juli 1990, mit dem der Beschwerdeführerin die Gastgewerbekonzession erteilt worden sei, nehme Bezug auf den Einreichplan, welcher von der Beschwerdeführerin mit folgenden Worten "betitelt" worden sei:
"Einreichplan 1:100 zum Zweck der Umgestaltung zu einer Billardsporthalle mit Cafe ..."
Aus diesem Sachverhalt gehe eindeutig hervor, daß das Hauptgewicht der gewerblichen Tätigkeit beim genannten Betriebsobjekt nicht auf dem Cafe, sondern auf der Billardsporthalle liege. Die Behauptung, daß eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Führung eines Cafes erteilt worden sei, könne daran nichts ändern, da dieser Konzessionsbescheid seinerseits auf den gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid verweise und dieser ausdrücklich von einem Überwiegen des Billardbetriebes ausgehe. Auch in den Einreichunterlagen sowohl für das bau- als auch das gewerbebehördliche Verfahren werde immer von einer Billardsporthalle mit angeschlossenem Cafe gesprochen. Die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin sei daher kein Cafe im üblichen Sinn, in welchem unter anderem auch ein Billardtisch aufgestellt sei, sondern vielmehr ein Billardzentrum, in welches aus Gründen der Gemütlichkeit und der Annehmlichkeit der Gäste auch ein Cafe eingebaut worden sei.
Die in § 3 lit. i des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes enthaltene Ausnahme für die Billards in Kaffeehäusern sei mit der Novelle 1953 in das Lustbarkeitsabgabegesetz eingefügt worden. In der diesbezüglichen Landtagsvorlage heiße es:
"Zu Ziffer 3: Der Betrieb von Billards in Kaffeehäusern soll von der Abgabepflicht ausgenommen werden, weil die Kaffeehäuser bekanntlicherweise ohnehin derzeit mit bedeutenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich hat sich diesbezüglich wiederholt an das Amt der nö. Landesregierung gewendet. Der dadurch eintretende Steuerausfall fällt kaum ins Gewicht."
Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sei also eine Schonung der Kaffeehäuser beabsichtigt gewesen, welche zur Belustigung ihrer Gäste einen Billardtisch aufstellten, der sich aber vollständig in der Geschäftsbedeutung dem Kaffeehausbetrieb untergeordnet habe. Im gegenständlichen Fall sei nicht eine Belustigung von Kaffeehausgästen der Geschäftsinhalt (Hinweis auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 1990), sondern es sei die Schaffung eines Billardzentrums der vorrangige Zweck der Betriebsanlage gewesen. Ein weiterer Hinweis für den Willen des Gesetzgebers sei darin zu sehen, daß die Steuerausfälle als "kaum ins Gewicht fallend" eingestuft würden. Auch hier sei wieder offensichtlich, daß nur eine geringe Anzahl an Tischen gemeint sein könne, denn bei der Beschwerdeführerin betrage der zu entrichtende Lustbarkeitssteuerbetrag S 5.706,-- pro Monat, sohin also S 68.472,-- pro Jahr. Diese Summen seien keineswegs als "nicht ins Gewicht fallend" einzustufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, daß ihr gegenüber Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von Billards nicht festgesetzt werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes LGBl. 3703-0 werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Gemeinderatsbeschluß Lustbarkeitsabgaben, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
Als Lustbarkeiten gelten nach § 3 leg. cit. insbesondere
folgende Veranstaltungen:
"...
i) der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten, von Billards mit Ausnahme von Billards in Kaffeehäusern, von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen;
..."
Gemäß § 22 Abs. 1 lit. a leg. cit. kann für den Betrieb eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates, eines Billards, ausgenommen Billardspiele in Kaffeehäusern, eine Pauschabgabe nach dem Wert des Apparates, der Vorrichtung oder der Anlage - im folgenden Apparat genannt - eingehoben werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gilt als Wert im Sinne des Abs. 1, soferne im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der handelsübliche Kaufpreis im Zeitpunkt der Anmeldung. Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle beträgt die Lustbarkeitsabgabe, außer bei Musikautomaten (§ 3 lit. a), für jeden angefangenen Kalendermonat eins vom Hundert des Wertes; sie darf im Einzelfall jedoch S 250,- monatlich nicht übersteigen.
Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle entsteht die Abgabenschuld unabhängig von den Bestimmungen des Abs. 7 (Wirksamwerden der Anzeige der Aufstellung) mit der erstmaligen Aufstellung des Apparates. Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in der Folge jeweils bis zum 20. jeden Kalendermonates für den unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat ohne weitere Aufforderung zu entrichten.
Gemäß Punkt II. 4.) der Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 26. November 1979, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. November bis 13. Dezember 1979, erhebt die Stadt St. Pölten aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung Lustbarkeitsabgaben, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 3703-0. Ausgenommen von der Lustbarkeitsabgabe sind Fernsehrundfunkempfangsanlagen und Kegelbahnen. Gemäß Punkt III. 5.) dieser Verordnung ist sie mit 1. Jänner 1980 rechtswirksam geworden.
Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Opferfürsorgeabgabegesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. 3600-3 unterliegen Lustbarkeiten, von welchen die Gemeinden auf Grund des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 3703, eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben berechtigt sind, der Opferfürsorgeabgabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Opferfürsorgeabgabe eine Landesabgabe ...
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. wird die Opferfürsorgeabgabe als Karten- und/oder Pauschsteuer erhoben. Sinngemäß sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes anzuwenden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beträgt die Pauschabgabe
a)
...
b)
für den Betrieb von Musikautomaten ...
c)
für den Betrieb sonstiger Apparate, Vorrichtungen und Anlagen monatlich 0,25 v.H. des handelsüblichen Kaufpreises dieser im Zeitpunkt der Anmeldung ...
Gemäß § 4 leg. cit. finden, sofern in diesem Gesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes Anwendung.
Vorweg ist darauf zu verweisen, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ergangene "pro-futuro-Festsetzung" der monatlich zu entrichtenden Lustbarkeits- und Opferfürsorgeabgabe - anders als etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 89/17/0224, zugrundeliegenden Fall einer pauschalierten Ortstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 - dem Gesetz (§ 22 Abs. 9 des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, § 4 des NÖ Opferfürsorgeabgabegesetzes) entsprach. Schon in § 21 Abs. 5 des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes LGBl. Nr. 49/1955 - der Vorgängerbestimmung des § 22 Abs. 9 LGBl. Nr. 3703-0 - hatte es übrigens geheißen:
"(5) Die Abgabeschuld entsteht im Zeitpunkt des Erwerbes. Die Abgabe ist auf Grund der Anmeldung durch Zahlungsauftrag (§ 27) vorzuschreiben. In diesem Zahlungsauftrag sind auch der der Bemessung der Abgabe zugrundelegende" (richtig: zugrundeliegende) "gemeine Wert (Abs. (2)) UND DIE KÜNFTIGEN ZAHLUNGSTERMINE festzusetzen. Die Abgabe ist erstmalig binnen acht Tagen nach der Zustellung des Zahlungsauftrages und in der Folge jeweils bis zum 15. jeden Monats für jeden angefangenen laufenden Monat ohne weitere Aufforderung zu entrichten."
Vergebens bekämpft die Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Ausnahmebestimmung des § 3 lit. i des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes ("mit Ausnahme von Billards in Cafehäusern") nicht anwendbar ist.
Die Beschwerdeführerin hat auf Verwaltungsebene das ihr zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Augenscheines vom 11. Jänner 1991, welches auch dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, nicht bestritten. Wenn es in der Beschwerde nunmehr heißt, im Lokal befänden sich 12 Billardtische, so bezieht sich dies erkennbar nur auf die Billardsporthalle im Obergeschoß, wozu noch die 10 Billardtische im ebenerdigen Bereich kommen.
Geht man aber von diesen Feststellungen aus, die insbesondere auch mit dem Bescheid über die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung für die "Einrichtung einer Billardsporthalle mit Cafe" übereinstimmen, dann ergibt sich in der Tat das Bild eines Etablissements, das mit dem herkömmlichen Begriff eines Kaffeehauses nichts zu tun hat. Unter einem Kaffeehaus versteht man eine Gaststätte, in der der Ausschank von Kaffee und Tee im Vordergrund steht und das deshalb gern aufgesucht wird, um in einer behaglichen Atmosphäre ein auf längere Zeitdauer berechnetes, allenfalls mit verschiedenen Spielen (Schach, Billard) verbundenes geselliges Zusammensein zu pflegen oder sich in einem sonst wie auf Entspannung gerichteten Sinn (insbesondere mit dem Lesen von Zeitungen und Zeitschriften) die Zeit zu vertreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1957, Slg. Nr. 4287/A, sowie Meyers Enzyklopädisches Lexikon9, Band 13, Seite 298; Duden,
Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band 3, Seite 1399). Bei einem derartigen Kaffeehaus im herkömmlichen Sinn stellt also die Zurverfügungstellung eines Billardtisches (wobei es sich nach der Lebenserfahrung in der Regel lediglich um EINEN derartigen Tisch handelt) nur eine von mehreren den Gästen zur Verfügung gestellten Zerstreuungen dar. Im Beschwerdefall hingegen handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen entsprechend der Annahme der belangten Behörde umgekehrt um ein der Ausübung des Billardspiels im großen Umfang dienendes Etablissement, in dem lediglich aus Gründen der Gemütlichkeit und der Annehmlichkeit der Gäste auch ein Kaffeehausbetrieb eingerichtet ist.
Der belangten Behörde ist aber auch beizupflichten, wenn sie in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertritt, daß die mehrfach erwähnte Ausnahmebestimmung im § 3 lit. i des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes lediglich auf Kaffeehäuser im herkömmlichen, oben dargestellten Sinn abzielt, in denen der Betrieb eines Billards nur eine von mehreren den Gästen zur Verfügung gestellten Annehmlichkeiten bildet. Dieses Auslegungsergebnis wird, wie die belangte Behörde gleichfalls zutreffend erkannt hat, durch die Absicht des historischen Gesetzgebers gestützt, wie sie aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Ausführungen der Landtagsvorlage hervorgeht.
Was die Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen führt, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. So kommt es etwa keineswegs darauf an, ob auch außerhalb der "Schank" Kellnerbedienung gegeben ist oder nicht; ebensowenig darauf, ob vom Umsatz her gesehen das Cafehaus im Vordergrund steht oder nicht. Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch der Umstand, daß das NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz an den Begriff der "Veranstaltung" anknüpft, weil nach der Legaldefinition des § 3 leg. cit. der als "Veranstaltung" bezeichnete Betrieb von Billards als Lustbarkeit GILT.
Fehl geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1989, Zl. 86/17/0201, in dem der Gerichtshof zum Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963 ausgesprochen hat, das bloße Aufstellen eines Apparates in einem Gastgewerbebetrieb allein sei nicht geeignet, die Vergnügungssteuerpflicht auszulösen. Im vorliegenden Fall hat nämlich die Beschwerdeführerin niemals bestritten, daß die gegenständlichen Billardtische auch tatsächlich betrieben, d.h. bespielt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170065.X00Im RIS seit
11.07.2001