TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/21 89/17/0199

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
L37166 Kanalabgabe Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art119a Abs5;
KanalabgabeO Seiersberg;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G und der I S in G, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1989, Zl. 7-48 Sche 32/1-1989, betreffend Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Seiersberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. September 1987 wurde gegenüber den Beschwerdeführern als Eigentümern der Liegenschaft in N, Y-Gasse, Gp. Nr. 151/23 KG X, "auf Grund des Gesetzes vom 29.6.1955, LGBl. Nr. 71 (Kanalabgabengesetz), des Gesetzes vom 28.6.1955, LGBl. Nr. 70 (Kanalgesetz 1955) in der Novelle 1971 und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Seiersberg lt.

Gemeinderatsbeschluß vom 21. Juli 1977 in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 10.3.1981, 19.1.1983 und vom 8.11.1983 ... gemäß § 1 der Kanalabgabenordnung und § 5 des Kanalgesetzes 1955" ein einmaliger Kanalisationsbeitrag von S 48.834,-- (Bemessungsgrundlage: Summe der Verrechnungsflächen von insgesamt 244,17 m2, bestehend aus der gesamten verbauten Fläche im Erdgeschoß von 126,63 m2 und je der Hälfte der verbauten Fläche im Dachgeschoß und im Keller, nämlich von je 58,77 m2 mal Einheitssatz von S 200,--) zuzüglich 10 % Umsatzsteuer festgesetzt.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1987 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung als unbegründet ab.

Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben; dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

Gemäß § 7 des Stmk. Kanalabgabengesetzes 1955 (in der Folge kurz: KanalabgG) sei in jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, die unter anderem DIE HÖHE DES EINHEITSSATZES für die Berechnung der Kanalisationsanlage (§ 4 leg.cit.) zu enthalten habe.

Gemäß § 4 Abs. 2 KanalabgG sei der EINHEITSSATZ VOM GEMEINDERAT in der KANALABGABENORDNUNG (§ 7 leg.cit.) unter Beachtung der in dieser Gesetzesstelle näher festgelegten Vorgangsweise festzusetzen. Normadressat dieser Anordnungen sei daher der Gemeinderat in seiner Eigenschaft als Erzeuger einer generellen Norm, im vorliegenden Fall der Kanalabgabenordnung. Die im § 8 KanalabgG enthaltenen Vorschriften seien dagegen ausdrücklich auf den konkreten EINZELFALL abgestellt. Normadressat dieser Bestimmungen seien die Abgabenbehörden (Bürgermeister, Gemeinderat). Der Inhalt des Begriffes "Berechnungsgrundlagen" im Sinne des Abs. 2 lit. f dieser Gesetzesstelle ergebe sich aus § 4 Abs. 1 KanalabgG, wonach sich die "Höhe des Kanalisationsbeitrages", also die Höhe der Abgabe, aus den in dieser Gesetzesstelle konkret bezeichneten Berechnungsgrundlagen bestimme, nämlich aus VERBAUTER GRUNDFLÄCHE (in Quadratmetern), GESCHOSZANZAHL und EINHEITSSATZ. Eine darüber hinausgehende Regelung, wonach die im § 4 Abs. 2 leg.cit. angeführten und der Festsetzung des Einheitssatzes als Teil der Kanalabgabenordnung zugrundezulegenden Berechnungen auch im Einzelfall aufzuschlüsseln wären, enthalte das Gesetz nicht. Eine Überprüfung der Kanalabgabenordnung im jeweiligen Abgabenfestsetzungsverfahren komme nicht in Betracht.

Mit Beschluß vom 26. September 1989, B 324, 325/89-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht verletzt, "keinen höheren einmaligen Kanalisationsbeitrag entrichten zu müssen, als jenen, der sich bei richtiger Berechnung nach den Bestimmungen des § 4 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71, insbesondere unter Berücksichtigung der ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage bei der Festsetzung des Einheitssatzes ergibt".

Die belangte Behörde hat nur die Verwaltungsakten, die mitbeteiligte Gemeinde nur einen Auszug aus dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 8. Februar 1990 vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 lit. f KanalabgG hat der Abgabenbescheid die Berechnungsgrundlagen zu enthalten, aus denen sich die Höhe der Abgabe ergibt.

Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden. Der Einheitssatz ist gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage, höchstens bis zu 3 v.H. dieser Baukosten für den Meter, festzusetzen, wobei Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen sind.

Die Beschwerdeführer vertreten in ihrer Beschwerde die Rechtsansicht, mit den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Berechnungsgrundlagen (verbauter Grundfläche, Geschoßanzahl und Einheitssatz) könne nicht das Auslangen gefunden werden, im Abgabenbescheid seien vielmehr "auch die Grundlagen für die Festsetzung des Einheitssatzes" auszuweisen. Anders könne nämlich die Berechnung der Abgabenhöhe nicht nachvollzogen werden. Wäre die belangte Behörde so vorgegangen, so hätte sie die "angenommenen Baukosten der gesamten Anlage sowie deren Gesamtlänge in Metern angeben müssen, und zwar einschließlich der auf dem Gemeindegebiet ... liegenden Verbandsnebensammler und den in Metern umgerechneten Anteilen an den übrigen Verbandsanlagen". Dadurch wäre die Unrichtigkeit des Einheitssatzes hervorgekommen, weil zwar die Kosten der Anlage, nicht aber deren Länge richtig berücksichtigt worden sei. Durch die unvollständige Angabe der Berechnungsgrundlagen seien auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß sich die Pflicht der Abgabenbehörden zur Begründung ihrer Bescheide nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren erstreckt. Da der vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in der Kanalabgabenordnung als Teil derselben festgesetzte Einheitssatz Verordnungscharakter aufweist, stellte es sohin weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden lediglich der in der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde festgesetzte Einheitssatz, nicht aber die für dessen Berechnung maßgebenden Faktoren dargestellt wurden.

Bedenken gegen die Höhe des vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde festgesetzten Einheitssatzes und damit gegen die Gesetzmäßigkeit der Kanalabgabenordnung dieser Gemeinde sind beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles angesichts der dem Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989, B 324, 325/89-4, beigegebenen, auch vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachteten Begründung

Da dem angefochtenen Bescheid auf Grund dieser Erwägungen weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch auch ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die mitbeteiligte Gemeinde hat in ihrer Äußerung zwar Kostenersatz beantragt, hiebei aber auf ein nicht beigeschlossenes Verzeichnis verwiesen; Aufwandersatz konnte ihr daher nicht zuerkannt werden.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170199.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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