TE Vwgh Beschluss 1992/5/21 92/17/0145

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

KanalG NÖ 1977 §14;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache der Anna M und der Anna K in R, gegen die Gemeinde Z wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach dem NÖ-Kanalgesetz 1977, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In dem als "Beschwerde gegen Marktgemeinde Z, wegen Verletzung von § 14 (1) u. (2) Lgblatt 8230" bezeichneten Schriftsatz vom 24. April 1992 wird ausgeführt:

"Ich bin durch Erbschaft von meinen Eltern Rechtsnachfolgerin und Eigentümerin des Hauses R, worauf meine noch lebende Mutter 94-jährige Anna K das unbeschränkte Wohn- und Nutzungsrecht besitzt.

Es ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Rechnung vom 4. Juni 1987 wurden meinem Vater Alois K S 3133,20 für Kanalarbeiten vom 24. April 1987 vorgeschrieben und an die Gemeinde Z auch bezahlt. Ursache war ein zu klein bemessener 30iger Rohrkanal der bei stärkeren Gewittern die riesigen Mengen der Niederschlagswässer nicht fassen konnte, dadurch wurde unser Hof verschlammt und das Haus gefährdet, auch konnten unsere in den Kanal eingeleiteten Bachwässer (Stau) nicht rechtzeitig abgeleitet werden, daher wurde der Kanal durch wesentlich tiefer verlegte 40iger Rohre und lagenmäßig veränderte Schächte umgebaut. Auch wurden 10 Siedlungshäuser, welche erst nach dem 30iger Kanal gebaut wurden, angeschlossen. Durch die bauliche Veränderung mußte auch unser Hausanschluß neu angeschlossen werden. Als Ursache der Veränderung betrachten wir die Gemeinde Z, die hätte daher den Hausanschluß kostenfrei anpassen müssen, tat dies aber nicht, sondern schrieb mit RECHNUNG obige Reparaturkosten vor. Mein Vater, damals 84 Jahre, schwer herzleidend, autoritätsabhängig und gesetzesunkundig, bezahlte. Wir brachten in Erfahrung, daß die Gemeinde gemäß Lgbl. 8230 § 14 (1) und (2) mit ABGABENBESCHEID hätte vorschreiben müssen, um die Möglichkeit der Berufung offenzulassen. Da dies unterlassen wurde, erheben wir Beschwerde. Da ich kein eigenes Einkommen habe, bitte ich für mich und wohl auch im Interesse meiner mittellosen 94-jährigen Mutter Anna K um Verfahrenshilfe. Die Verjährungsfrist beträgt beiderseits 5 Jahre.

Hochachtungsvoll:

Ing. M als Vertreter

gem. § 10 (4) AVG 1950"

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Ausgehend davon, daß im Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Rüge einer Untätigkeit der Gemeindeabgabenbehörde(n) erblickt werden kann, steht der Behandlung eines solchen Begehrens schon der Umstand entgegen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden erst dann berufen ist, wenn die oberste Verwaltungsbehörde, die der Beschwerdeführer im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufen konnte, säumig geworden ist. Eine solche Behauptung läßt sich aus dem vorliegenden Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen in keiner Weise erkennen.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis konnte die keinem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen dienende Erteilung eines Auftrages zur Behebung der dem Beschwerdeschriftsatz anhaftenden Mängel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG entfallen. Da sich die Beschwerdeführung ungeachtet der Behebung dieser Formmängel schon als offenbar aussichtslos erweist, war in gleicher Weise von der keinem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen dienenden Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe abzusehen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 19. Februar 1982, Zl. 82/04/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170145.X00

Im RIS seit

21.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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