TE Vwgh Beschluss 1992/5/21 92/09/0095

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über den Antrag der R in W, vertreten durch DDr. W, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 10. Dezember 1991, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Antragstellerin hatte gegen den im Spruch genannten Bescheid eine mit 23. Jänner 1992 datierte und laut Poststempel auf dem Kuvert am gleichen Tag zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Als Tag, an dem ihr der angefochtene Bescheid zugestellt worden war, hatte die Antragstellerin in Übereinstimmung mit dem Stempelaufdruck der Kanzlei ihres Rechtsfreundes auf der gleichzeitig vorgelegten Bescheidfotokopie den 11. Dezember 1991 angegeben. Der Verwaltungsgerichtshof war bei dieser Sachlage entsprechend § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG davon ausgegangen, daß die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 22. Jänner 1992 (Mittwoch) geendet hätte, sodaß die erst am Donnerstag, dem 23. Jänner 1992 zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben worden sei. Er hatte daher die Beschwerde mit Beschluß vom 20. Feber 1992, Zl. 92/09/0021, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 26. März 1992, zur Post gegeben am 27. März 1992, stellte die Antragstellerin im Hinblick auf die versäumte Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und den eben genannten Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt sie unter Anbot von Beweisen im wesentlichen ins Treffen, ihr Rechtsfreund sei zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11. Dezember 1991 krankheitsbedingt nicht in der Kanzlei anwesend gewesen. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei durch die seit Jahren in der Kanzlei tätige Kanzleileiterin im Hauptkalender vorgemerkt worden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Fristvormerkung sei die Beschwerde erst am "Tag des Fristablaufes" verfaßt worden.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet nach der Anordnung des Abs. 6 der zuletzt zitierten Gesetzesstelle keine Wiedereinsetzung statt.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin durch ein Ereignis iSd § 46 Abs. 1 VwGG ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Keinesfalls kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gewahrt wurde.

Diese Frist beginnt laut Gesetz mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als "Hindernis" ist dabei jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages bestand es in einem durch das Verhalten der Kanzleileiterin des Rechtsfreundes der Antragstellerin verursachten Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. In dem Zeitpunkt, in dem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und mußte, hörte aber auch iSd § 46 Abs. 3 VwGG das Hindernis auf.

Der Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist hätte bei nur geringer Aufmerksamkeit in Anbetracht des richtigen Vermerkes am angefochtenen Bescheid "EINGELANGT 11. DEZ. 1991 Rechtsanwalt Dr. W." wohl schon bei Abfassung der zur

2l. 92/09/0021 erhobenen Beschwerde am 23. Jänner 1992 bemerkt werden müssen, in welcher auf Seite 2 als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides ebenfalls der "11.12.1991" angegeben worden war.

Bei dieser aktenkundigen Sachlage ist von einem "Aufhören des Hindernisses" nicht erst mit der am 18. März 1992 erfolgten Zustellung des hg. Zurückweisungsbeschlusses vom 20. Feber 1992, sondern (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde zur Zl. 92/09/0021 durch richtige Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides verfaßt worden war. Spätestens an diesem Tag, dem 23. Jänner 1992, begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG zu laufen. Der am 26. März 1992 verfaßte Wiedereinsetzungsantrag erweist sich demnach als verspätet, sodaß ihm nicht stattgegeben werden konnte (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1984, Zl. 84/13/0223, 0224).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090095.X00

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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