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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §6 idF 1974/130;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. August 1990, Zl. 7-48 Oa 9/2-1990, betreffend Aufschließungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: O Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 20. Juni 1989 wurde der Mitbeteiligten "gemäß §§ 57 und 62 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968 i. d.g.F., in Verbindung mit § 51 Abs. 6 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974 i.d.g.F., VO der Stmk. Landesregierung vom 18. April 1983, LGBl. Nr. 29/84 (Heizanlagenverordnung), VO der Stmk. Landesregierung vom 18. April 1983, LGBl. Nr. 30/84 (Wärmedämmverordnung)" die Baubewilligung für die in näher bezeichneten Einreichplänen ausgewiesene Bauführung in Form der Errichtung einer Verkaufshalle "auf der Parzelle n1" unter bestimmten Auflagen erteilt.
Mit Abgabenbescheid vom 5. Dezember 1989 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der Mitbeteiligten "als Bauwerberin im Baubewilligungsverfahren ... für das Grundstück Nr. n1, KG. I, gemäß § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 in der letzten Fassung, LGBl. Nr. 14/1989 in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. April 1989 über die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages, LGBl. Nr. 25/1989" einen Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 75.700,-- (Bemessungsgrundlage: verbaute Fläche im Erdgeschoß 757 m2 x Einheitssatz S 100,--) zur Zahlung vor.
Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde mit Bescheid vom 20. Juni 1990 keine Folge.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Vorstellung Folge, behob den Bescheid vom 20. Juni 1990 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadtgemeinde. Dies im wesentlichen mit der Begründung, § 6a Abs. 1 Stmk. BO sehe vor, daß die Baubehörde GLEICHZEITIG mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben habe. Diesem Gesetzesauftrag zur gleichzeitigen Vorschreibung sei durch den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 5. Dezember 1989 weder entsprochen noch dadurch Genüge getan worden, daß im Spruch des Baubewilligungsbescheides vom 20. Juni 1989 der Hinweis enthalten gewesen sei, der Aufschließungsbeitrag gelange mit gesondertem Abgabenbescheid zur Vorschreibung. Dadurch seien Rechte der Mitbeteiligten verletzt worden, weshalb, ohne auf das Vorstellungsvorbringen näher einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die beschwerdeführende Stadtgemeinde in dem Recht verletzt, daß der Bescheid ihres Gemeinderates vom 20. Juni 1990 nicht aufgehoben werde.
Die belangte Behörde sowie die Mitbeteiligte erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6a Abs. 1 Stmk. BO in der am 1. März 1989 in Kraft getretenen Fassung der Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, lautet:
"(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Gründstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist."
In der durch die Bauordnungsnovelle 1988 abgelösten Fassung dieser Bestimmung durch die Bauordnungsnovelle 1974, LGBl. Nr. 130, hatte die damals noch im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle enthalten gewesene Anordnung gelautet, daß der Aufschließungsbeitrag gleichzeitig mit der Erteilung der Widmungsbewilligung vorzuschreiben ist.
Zu der früheren Fassung dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 88/17/0250, unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgesprochen, daß die Bestimmung, der Aufschließungsbeitrag sei GLEICHZEITIG mit der Erteilung der Widmungsbewilligung vorzuschreiben, lediglich die Bedeutung habe, daß unter bestimmten Voraussetzungen AUS ANLASZ der Widmungsbewilligung der Aufschließungsbeitrag zu erbringen sei.
Nichts anderes kann aber für die Neufassung dieser Bestimmung durch die Bauordnungsnovelle 1988 gelten, die lediglich anstatt auf die WIDMUNGSbewilligung auf die BAUbewilligung abstellt. Da somit dem angefochtenen Bescheid die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes anhaftet, mußte dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden. Daß die belangte Behörde ausgehend von ihrer eben als unrichtig erkannten Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid auf das Vorbringen der Mitbeteiligten in ihrer Vorstellung nicht näher eingegangen ist, stellt sich dagegen nur als Folge ihrer unrichtigen Rechtsansicht, nicht aber als selbständige, vom Verwaltungsgerichtshof gleichermaßen aufgreifbare Rechtswidrigkeit dieses Bescheides dar.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Aufwandersatz für Stempelgebühren war deswegen nicht zuzuerkennen, weil die beschwerdeführende Stadtgemeinde die vorliegende Beschwerde "im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises" im Sinne des § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 und also gebührenbefreit erhoben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170399.X00Im RIS seit
21.05.1992