TE Vwgh Beschluss 1992/5/21 90/17/0388

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 13. Juni 1990, Zl. MDR - G 6/90, betreffend Nachsicht von Wasserbezugsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen nicht am 6., sondern bereits am 3. Juli 1990 zugestellt, und zwar durch Hinterlegung beim Postamt gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz. Laut Zustellnachweis fiel der Beginn der Abholfrist gleichfalls auf den 3. Juli 1990; die hinterlegte Sendung galt daher gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist dem diesbezüglichen Vorbringen in der Gegenschrift in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten.

Die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete daher am 14. August 1990; die am 17. August zur Post gegebene, in der Folge verbesserte Beschwerde war daher verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170388.X00

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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