TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/25 92/18/0146

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §14;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O, zuletzt in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 29. Juli 1991, Zl. III-4033/90, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes richtet;

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0051, hingewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid - neuerlich - keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Spruch wurde jedoch "insoferne abgeändert bzw. konkretisiert, als er zu lauten hat:

Sie hielten sich nach Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.2.1989 vom 17.1.1990 bis zum 6.4.1990, somit nach Ablauf der dreimonatigen sichtvermerksfreien Aufenthaltsberechtigung, in L, R-Straße 2, auf, ohne im Besitze eines österreichischen Sichtvermerkes zu sein. Sie haben somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.1 FPG i.V.m. § 2 Abs. 1 FPG begangen.

Sie werden daher unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 und 2 VStG gemäß § 14 b Abs. 1 Ziff. 4 mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Nichteinbringungsfalle mit einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen, bestraft."

(Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 bis 3 VStG).

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom 24. Februar 1992, B 1076/91, abgelehnt. Mit dem weiteren Beschluß vom 15. April 1992 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid "in vollem Umfang" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß der Schuldspruch des Bescheides der belangten Behörde vom 10. August 1990 mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1991 nicht aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hätte sich daher bei der Erlassung des Ersatzbescheides einer neuerlichen Entscheidung über den Schuldspruch zu enthalten gehabt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, überflüssige und objektiv gesehen rechtswidrige neuerliche Bestätigung des Schuldspruches konnte der Beschwerdeführer aber in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weil ihm dadurch kein über den Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 1990 hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0483).

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Was den Strafausspruch anlangt, so zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, daß die Behörde dabei von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen Ermessensmißbrauch der belangten Behörde wahrzunehmen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer in bezug auf den Strafausspruch behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180146.X00

Im RIS seit

25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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