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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der ML in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Wien vom 20. Dezember 1991, Zl. UVS-05/27/00139/91, betreffend Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens in einer Vergnügungssteuerangelegenheit, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall erblickt die Beschwerdeführerin einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil darin, daß ohne Zuerkennung der aufscheibenden Wirkung der Fall eintreten könnte, "daß das Strafgericht seine Zuständigkeit unrichtigerweise bejaht." Sie wäre dann "einem existentiell gefährdenden und kostenaufwendigen gerichtlichen Strafverfahren ausgesetzt, das bei Stattgebung der Beschwerde hinfällig wäre."
Tatbestandsbezogene Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Vorliegen eines dem Vollzug unterliegenden Verwaltungsaktes. Bei einem Bescheid, mit dem das Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt wird, kann von einer Vollstreckungstauglichkeit im engeren Sinne gar keine Rede sein. Aber auch eine Vollstreckbarkeit im weiteren Sinn (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 4.Dezember1974, Slg. N.F. Nr.8719/A) kommt schon begrifflich nicht in Betracht. Derart vollzugstauglich sind nämlich nur solche Bescheide, denen ein schließlich zwangsvollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen kann, wenn diese Akte in jenem Vollzugsbereich, in dem die Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem Bescheid derart zusammenhängen, daß der Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet. Ein Bescheid aber, der wie der hier angefochtene eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, läßt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen.
Dem Antrag war daher schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben, wozu noch kommt, daß der angefochtene Bescheid für die vom Strafgericht zu lösende Zuständigkeitsfrage nicht von rechtlicher Bedeutung ist, sodaß auch der von der Beschwerdeführerin behauptete unverhältnismäßige Nachteil nicht vorliegt.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992170013.A00Im RIS seit
25.05.1992