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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentDr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der I in P, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Jänner 1992, Zl. Ge - 42.763/7 - 1992/Pan/Kai, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz richtet;
II. zu Recht erkannt:
In Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0413, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses mit der Änderung bestätigt, daß der Sitz der "S Ges.m.b.H." in B, sei, daß "zu Punkt 1" des Straferkenntnisses "gemäß § 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten darf" und daß "bei Punkt 4" des Straferkenntnisses "zu § 15 AZG der Abs. 2 dieser Bestimmung zu ergänzen" sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Soweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß dieser im Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 enthaltene Schuldspruch mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1990 nicht aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hätte sich daher bei der Erlassung des Ersatzbescheides einer neuerlichen Entscheidung über diesen Schuldspruch zu enthalten gehabt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, überflüssige und objektiv gesehen rechtswidrige neuerliche Bestätigung dieses Schuldspruches konnte die Beschwerdeführerin aber in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weil ihr dadurch kein über den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0483).
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Auch der Schuldspruch wegen des im Vorbescheid vom 28. Mai 1990 als Übertretung nach "§ 15 AZG" bezeichneten Deliktes wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 19. November 1990 nicht aufgehoben. Hinsichtlich dieser Übertretung beschränkte sich die belangte Behörde jedoch nicht bloß auf die Bestätigung des Schuldspruches, sondern sah sich veranlaßt, die Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift durch Anführung des "Abs. 2 dieser Bestimmung" zu ergänzen. Damit setzte sie sich jedoch in Widerspruch zum erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1990, in dem - bindend - ausgesprochen worden war, daß die Tat dem Tatbestand des § 15 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zuzuordnen ist. Dieser Verstoß belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Eine weitere Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ist darin gelegen, daß die belangte Behörde der Verpflichtung nach § 63 Abs. 1 VwGG zur Herstellung des Rechtszustandes, der der im erwähnten Vorerkenntnis vom 19. November 1990 zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, insofern nicht nachgekommen ist, als sie es unterlassen hat, hinsichtlich des Deliktes nach "§ 12 Abs. 1 AZG" das zur Anwendung kommende Ausmaß der Ruhezeit und die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig erkennbar zu bezeichnen.
Im übrigen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das eine gleichgelagerte Rechtssache betreffende hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 92/18/0059 und Folgezahlen, und die dort angeführte Vorjudikatur zu verweisen.
Der angefochtene Bescheid war somit im oben ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1, 4 und 6 VwGG Abstand zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180066.X00Im RIS seit
25.05.1992