TE Vfgh Beschluss 1989/11/27 V79/89, V80/89, V81/89, V82/89, V83/89, V84/89, V85/89, V86/89

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einesFlächenwidmungsplanes wegen fehlender Legitimation; unmittelbarerEingriff in die Rechtssphäre der Anrainer erst durch den Bescheidüber die Erteilung der Baubewilligung

Spruch

Der Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und der darin gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragsteller begehren die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Rum vom 19. Dezember 1988 als gesetzwidrig, soweit mit ihm ein den Grundstücken der Antragsteller benachbartes Grundstück von Wohngebiet in Mischgebiet umgewidmet wurde.

2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Die Festlegung der angeführten Widmung hat zur Folge, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - Bauwerbern baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf dem betreffenden Grundstück erteilt werden dürfen. Die Verordnung greift damit zwar in die Rechtssphäre der Antragsteller als Anrainer ein. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer tritt aber erst durch den - im Instanzenzug bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ein, nicht jedoch bereits durch die Verordnung (vgl. die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 10225/1984 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, daß nach dem Vorbringen der Antragsteller auf der betreffenden Liegenschaft rechtswidrige Bauführungen getätigt wurden. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer würde erst durch eine allfällige Bewilligung dieser Bauführungen eintreten. Gegebenenfalls hätten gegen einen gesetzwidrigen Zustand auf dem Nachbargrundstück die Gemeindebehörden, bei deren Untätigbleiben die Aufsichtsbehörde, von Amts wegen einzuschreiten.

3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG wegen mangelnder Legitimation der Antragsteller ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Das VerfGG sieht die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nach Art139 B-VG nicht vor, weswegen der betreffende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. zB VfGH 11.10.1988 V178,179/88, 26.9.1989 V35/89).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Anrainer,Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V79.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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