TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/25 92/18/0159

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z3;
MRK Art8 Abs2;
StGB §142 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Z, derzeit in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. März 1992, Zl. St-31/92, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 und § 4 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der im

22. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer halte sich seit Jänner 1989 in Österreich auf. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. Juli 1991 sei er wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Von dieser Freiheitsstrafe seien 11 Monate bedingt nachgesehen worden. Diesem Urteil liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer zusammen mit einem anderen türkischen Staatsangehörigen am 27. Dezember 1990 unter Drohungen von einer Frau die Herausgabe der Geldbörse verlangt habe. Die Raubbeute habe S 400,-- betragen. Auf Grund dieser Verurteilung sei der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erfüllt und die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. sei zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, daß zwei Brüder und eine Schwester in Österreich leben, doch seien die daraus abgeleiteten familiären Interessen des Beschwerdeführers, der ledig sei und dessen Eltern in der Türkei lebten, gegenüber dem Gewicht der hier maßgebenden öffentlichen Interessen ebensowenig von entscheidender Bedeutung wie die aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer beim Zentrum für türkische Gastarbeiter eine Arbeit gefunden habe, abgeleiteten beruflichen Interessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 sowie des Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz lauten:

§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

              2.              Die belangte Behörde ist auf Grund der - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - strafgerichtlichen Verurteilung mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erfüllt ist. Damit ist davon auszugehen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 90/19/0528, mit weiterem Judikaturhinweis).

              3.              Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Vornahme der nach § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz gebotenen Interessenabwägung rechtswidrig gehandelt hätte. Aus der Tatsache, daß Gewalt bei der Begehung der Straftat nicht angewendet wurde, die Beute gering war und der Beschwerdeführer sich seit mehr als einem Jahr nichts hat zu schulden kommen lassen, kann im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf ein geringes Gewicht der hier maßgebenden öffentlichen Interessen geschlossen werden. Diese wiegen vielmehr unverhältnismäßig schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer erst verhältnismäßig kurze Zeit in Österreich ist, hier weder Frau noch Kinder hat und daß seine Eltern in der Türkei leben. Demgegenüber treten seine familiären Bindungen an die in Österreich lebenden Geschwister ebenso in den Hintergrund wie die in der Beschwerde behauptete Freundschaft mit einer Österreicherin, die er "unter Umständen auch heiraten möchte".

Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer eine Beschäftigung gefunden hat, vermag keine schwerwiegende Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens zu begründen, weil nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme vorliegt, daß es sich dabei um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Arbeiten, für die keine Qualifikation erforderlich ist, kann der Beschwerdeführer auch in anderen Ländern verrichten (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1991 sowie das Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0365).

              4.              Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen (zur hg. Zl. AW 92/18/0064 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180159.X00

Im RIS seit

25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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