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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PaßG 1969 §18;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentDr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des R in Berlin, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. März 1991, Zl. 9 156 626/7-III/12/91, betreffend Ausstellung eines Reisepasses, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juni 1990 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 18 Abs. 1 lit. c Paßgesetz 1969 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 8. April 1992 teilte die belangte Behörde mit, daß im Hinblick auf eine Stellungnahme des zuständigen Richters vom 17. März 1992 der für die Abweisung des Antrages maßgebende Paßversagungsgrund nicht mehr gegeben sei, weshalb das Österreichische Generalkonsulat Berlin als zuständige Paßbehörde erster Instanz angewiesen worden sei, dem Beschwerdeführer einen österreichischen Reisepaß auszustellen.
In der dazu erstatteten Äußerung vom 5. Mai 1992 teilte der Beschwerdeführer mit, daß ihm am 28. April 1992 ein Reisepaß ausgestellt worden sei. Die vorliegende Beschwerde sei damit jedenfalls gegenstandslos geworden. Ob eine formelle Klaglosstellung erfolgt sei, könne er mangels Kenntnis des Schreibens des Bundesministers für Inneres vom 8. April 1992 nicht beurteilen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Diese Gesetzesstelle ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung, d.h. auf die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch fomelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist (siehe den hg. Beschluß vom 23. September 1991, Zl. 90/19/0567, mit weiterem Judikaturhinweis). Dies ist hier der Fall, weil kein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung mehr angenommen werden kann, wenn dem Beschwerdeführer der von ihm beantragte Reisepaß mittlerweile ausgestellt wurde.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 VwGG haben die Parteien den ihnen erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Die Bestimmung des § 56 VwGG über den Aufwandersatz im Falle der Klaglosstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung - die im vorliegenden Beschwerdefall nicht erfolgt ist - anwendbar (siehe auch dazu den oben zitierten hg. Beschluß vom 23. September 1991).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190178.X00Im RIS seit
06.08.2001