TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/26 92/07/0079

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde 1) des AR und 2) der RR, beide in P, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in N, gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Februar 1992, Zl. 710.899/01-OAS/91, betreffend Zusammenlegungsplan S, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem ihr beiliegenden angefochtenen Erkenntnis ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1989 erließ das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet S. Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung mit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1991 teilweise statt und änderte den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Beschwerdeführer ab.

Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer Berufung an den Obersten Agrarsenat, in welcher sie u.a. auch die Unzuständigkeit der Berufungsbehörde geltend machten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Obersten Agrarsenates wurde in Stattgebung dieser Berufung das Erkenntnis des Landesagrarsenates behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Erkenntnisses an den Landesagrarsenat zurückverwiesen. Gestützt auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, 91/07/0029, welches ebenso den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet S betroffen hatte, gelangte die belangte Behörde aus den Gründen dieses hg. Erkenntnisses zur Unzuständigkeit des als Agrarbehörde zweiter Instanz entschieden habenden Landesagrarsenates aus dem Grunde seiner unrichtigen Zusammensetzung.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf seine Aufhebung. Die Beschwerdeführer erblicken in dem Umstand, daß die belangte Behörde die Angelegenheit an die Agrarbehörde zweiter Instanz zurückverwiesen hatte, eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche sie in ihrem Recht auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Agrarbehörde erster Instanz verletze. Für die von der belangten Behörde gewählte Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zweiter Instanz fehle eine verfahrensgesetzliche Grundlage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Klarzustellen ist zunächst, daß eine Unrichtigkeit der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Entscheidung aus dem von den Beschwerdeführern dargestellten Grund die Aufhebung nicht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie von den Beschwerdeführern beantragt, sondern wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach sich zu ziehen hätte. Daß die Beschwerdeführer dementgegen die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses allein aus dem Grunde seiner Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt haben, hätte einem Erfolg ihrer Beschwerde aus den Gründen nicht geschadet, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, 82/03/0112, Slg. 11.525/A, dargelegt hat.

Es haftet aber dem angefochtenen Erkenntnis die von den Beschwerdeführern gesehene Unrichtigkeit nicht an. Die Unzuständigkeit der Behörde, die einen mit Berufung bekämpften Bescheid erlassen hat, ist von der Berufungsbehörde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG durch ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides wahrzunehmen (vgl. dazu Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 1991, Rz 547, mit weiteren Nachweisen).

Daß die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis die Aufhebung des vor ihr bekämpften Erkenntnisses aus dem Grunde der Unzuständigkeit des erkennenden Landesagrarsenates rechtsirrig auf § 66 Abs. 2 AVG anstatt auf § 66 Abs. 4 AVG gestützt hat, könnte die Beschwerdeführer, selbst wenn sie dies gerügt hätten, in ihren Rechten nicht verletzt haben, weil das Verfahren jedenfalls fortgesetzt werden muß.

Die Beschwerde war somit aus dem Grunde des § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070079.X00

Im RIS seit

26.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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