TE Vwgh Beschluss 1992/5/26 92/05/0087

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über den Antrag der MB in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1991, Zl. R/1-V-88119/01, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 24. März 1992, Zl. 92/05/0036, wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den erwähnten Bescheid der NÖ Landesregierung vom 20. Dezember 1991 als verspätet zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid entsprechend der zufolge § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG vorgeschriebenen Angabe in der Beschwerde am 20. Jänner 1992 zugestellt worden sei, die vorliegende Beschwerde jedoch erst am 5. März 1992, und sohin nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG vorgesehenen sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben worden ist.

In dem am 24. April 1992, und sohin offenbar noch innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt die Antragstellerin vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem erwähnten Zurückweisungsbeschluß die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen mit der Begründung, daß der angefochtene Bescheid sowohl entsprechend dem auf diesem befindlichen Eingangsstempel als auch der bei der belangten Behörde eingeholten Erkundigung am 23. Jänner 1992 zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerdefrist am 5. März 1992, dem Tag der sohin rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerde geendet habe. Das Zustelldatum 23. Jänner 1992 sei auch richtig diktiert worden, doch sei beim Schreiben ein Tippfehler passiert, demzufolge im Einleitungssatz der Beschwerde tatsächlich der 20. Jänner 1992 als Tag der Zustellung des Bescheides aufscheine. Die Beschwerde sei daher auf Grund eines in ihr enthalten gewesenen Tippfehlers als verspätet zurückgewiesen worden, wobei dieser Tippfehler sicherlich als unvorhergesehenes Ereignis zu betrachten sei und das Übersehen desselben einen minderen Grad des Verschuldens darstelle.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Voraussetzung für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach, daß die Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tatsächlich eine Frist versäumt hat. Im vorliegenden Fall stellt aber die Antragstellerin eben gerade diese Voraussetzung in Abrede, indem sie sich ausdrücklich darauf beruft, daß die Zustellung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 20. Dezember 1991 an sie nicht - wie zunächst in der Beschwerde fälschlich angegeben - am 20. Jänner 1992, sondern tatsächlich erst am 23. Jänner 1992 erfolgt sei, und sich daraus ergebe, daß die am 5. März 1992 zur Post gegebene

Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde damit in Wahrheit noch innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, also noch rechtzeitig, eingebracht worden sei. Da sohin nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin bei der Erhebung der von ihr gegen den Bescheid vom 20. Dezember 1991 eingebrachten Beschwerde eine Frist nicht versäumt worden ist, konnte dementsprechend dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag schon mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG nicht Folge gegeben werden (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 13. September 1983, Zlen. 83/05/0117, 0118, und die darin zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050087.X00

Im RIS seit

26.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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