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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Dezember 1991, Zl. MA 64 - 9/107/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. Juni 1990 um 0.10 Uhr in Wien I, Krugerstraße 12, mit einem Kraftfahrzeug gehalten, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln gekennzeichnetes Halteverbot bestehe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet unter Anführung verschiedener Aufhebungsgründe immer wieder seine Lenkereigenschaft. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß zum Beispiel eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Hievon ausgehend hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand:
Der Beschwerdeführer gesteht zu, daß er den in Rede stehenden Pkw zur Tatzeit gemietet hatte. Er unterläßt es aber - wie schon im Verwaltungsverfahren - auch in seiner Beschwerde, eine andere Person namentlich als Lenker zu bezeichnen oder anzugeben, aus welchen Gründen er selbst nicht der Lenker gewesen sein könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel freisteht, bei der Lösung der Frage, ob ein Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen. Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde den Schluß ziehen, er selbst sei der Täter gewesen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 91/02/0152). Nichts anderes gilt im Beschwerdefall des Mieters eines Kraftfahrzeuges.
Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß die Mietvertragsbestimmungen die Weitergabe des Kraftfahrzeuges nur an einen bestimmten engen Kreis von Personen gestatten, die mit dem Mieter in einem nahen beruflichen und verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Daß ihm die Eruierung des angeblichen anderen Lenkers unmöglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Mehreren behördlichen Ladungen hat er unentschuldigt nicht Folge geleistet.
Unter diesen Umständen war die belangte Behörde zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet. Vielmehr war es im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn sie die Lenkereigenschaft des seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommenden Beschwerdeführers bejaht hat, mag auch der Meldungsleger nicht den Lenker, sondern lediglich den Pkw zu Gesicht bekommen haben.
Die Rüge des Beschwerdeführers, es wäre aktenwidrig, daß er sich beim Mietvertragsabschluß mit einem Schweizer Führerschein ausgewiesen hätte, weil er nicht einen solchen, sondern einen österreichischen besitze, geht ins Leere, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine derartige Feststellung getroffen hat. Im übrigen könnte in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Verfahrensmangel schon deshalb nicht vorliegen, weil die Anmietung des Pkws durch den Beschwerdeführer unbestritten ist; mit welchem Dokument er sich hiebei allenfalls ausgewiesen hat, ist unerheblich.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020115.X00Im RIS seit
12.06.2001