TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/27 92/02/0001

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1991, Zl. I/7-St-V-918, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen, gründet sich auf eine ungefähr eine halbe Stunde nach der Tatzeit (zu der der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat) vorgenommene Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Gerät nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960. Die beiden im Abstand von 4 Minuten vorgenommenen Messungen hätten 1,17 bzw. 1,16 (richtig 1,18) mg/l ergeben.

Der Beschwerdeführer hat sich damit verantwortet, daß er zwischen dem Unfall und der Atemluftprobe Alkohol zu sich genommen habe. Ferner habe er kurz vor dem Unfall einen "Sturztrunk" zu sich genommen. Zur Tatzeit sei er nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt gewesen.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in erster Linie strittig, wieviel Alkohol der Beschwerdeführer als sogenannten Nachtrunk zu sich genommen hat. Die belangte Behörde setzt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Glaubwürdigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers betreffend einen Nachtrunk auseinander und verneint diese im Hinblick darauf, daß die in Rede stehende Behauptung erst drei Monate nach der Tat vom erstmals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgestellt worden sei, während der Beschwerdeführer unmittelbar bei der Messung seiner Atemluft nur Angaben über einen Alkoholkonsum vor der Tat ("mehrere Staubige") gemacht habe. Dessen ungeachtet stellt die belangte Behörde in der Folge fest, daß der Beschwerdeführer zwischen Fahrt und Atemluftprobe einen Achtelliter Nußschnaps getrunken habe. Von dieser Menge in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer zuletzt gemachten Angaben über seinen Alkoholkonsum vor der Tat könne aber die beim Beschwerdeführer festgestellte Alkoholisierung nicht herrühren. Der Alkoholkonsum vor der Tat müsse größer gewesen sein, sodaß der Beschwerdeführer zur Tatzeit bereits durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Sie folgt dabei dem Gutachten ihres ärztlichen Amtssachverständigen.

Entscheidend ist somit, ob die belangte Behörde in schlüssiger Weise davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe zwischen Unfall und Atemluftprobe (nur) 1/8 l Nußschnaps getrunken. Zunächst hatte der Beschwerdeführer behauptet, er habe "2 gefüllte Pappbecher" getrunken. Der Arbeitskollege des Beschwerdeführers, der ihm den in Rede stehenden Schnaps gegeben hat, bezeichnete die Menge mit "einen Kaffeebecher voll.... (ca. 1/8 l)". Auch ein weiterer anwesender Arbeitskollege sprach von "einem Becher mit einem Getränk". Daraufhin änderte der Beschwerdeführer seine Verantwortung dahin, daß er "einen vollen Becher Nußschnaps konsumiert" habe. Der Becher habe etwas weniger als 1/4 l gefaßt. Bei ergänzenden Zeugenaussagen wurde von einem "braunen Plastik-Kaffee-Becher" bzw. von einem "handelsüblichen braunen Gefäße..., mit denen man Kaffeeautomaten bestückt" gesprochen; der (geschätzte) Inhalt wurde mit 1/8 l angegeben; der Becher sei nicht randvoll gewesen. Der Amtssachverständige blieb in seinem Ergänzungsgutachten bei seiner Aussage, daß der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers auch unter der Annahme eines Nachtrunks von 1/8 l Nußschnaps und eines unmittelbar vor dem Unfall konsumierten "Sturztrunks" von 1/8 l Wein zum Unfallzeitpunkt mindestens 0,91 %o betragen habe. Die Aussage, der Plastikbecher habe "fast ein Viertelliter" gefaßt, sei "schlicht und einfach falsch". Das von der Behörde beigelegte Mustergefäß sei "ausgelitert" worden, sein Inhalt entspreche 1/8 l.

Wenn die belangte Behörde aus diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens den Schluß gezogen hat, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit in relevantem Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, so kann dies keineswegs als unschlüssig angesehen werden. Der Beschwerdeführer vermag auch keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung oder Unvollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt darzutun. Insbesondere ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Plastikbecher hätte - offenbar von jemandem anderen als vom Amtsarzt - ausgemessen werden müssen. Daß das Unterbleiben dieser Ermittlung nicht wesentlich ist und daß die "Ausliterung" durch den ärztlichen Amtssachverständigen daher verwertet werden durfte, ergibt sich schon daraus, daß die vom Beschwerdeführer zur Dartuung der Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels beigebrachten Unterlagen hiezu nicht geeignet sind: laut Prüfungsschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 13. Dezember 1991 faßt ein näher bezeichneter, der Beschwerde angeschlossener Plastikbecher zwar "182,5 ml +/- 2,5 ml". Jedoch wurde der Becher bei der Messung bis 4,5 mm unterhalb des Gefäßrandes gefüllt, was bei einem Becher der verwendeten Art den Eindruck vermittelt, er sei bis zum Rand gefüllt. Dies wurde aber - wie oben ausgeführt - von einem als Zeugen vernommenen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers ausgeschlossen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020001.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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