TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B1380/89

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §534 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Versäumung der Antragsfrist

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 28. Feber 1989, B1922/88, den Antrag der Einschreiterin, ihr zur Beschwerdeführung gegen einen bestimmten Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien Verfahrenshilfe zu bewilligen, zurück, weil sie dem an sie ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe. Dieser Beschluß wurde der Antragstellerin am 6. April 1989 zugestellt.

Mit dem am 18. Mai 1989 zur Post gegebenen Antrag begehrt die Einschreiterin die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, daß ihr der Mängelbehebungsauftrag nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.

II. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG) hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden (VfSlg. 8983/1980), derzufolge das Gericht (insbesondere) zu prüfen hat, ob die (Wiederaufnahms-)Klage (hier: der Wiederaufnahmsantrag) in der gesetzlichen Frist erhoben wurde.

Da im vorliegenden Fall der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des §534 Abs1 ZPO eingebracht wurde, war er sohin mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§34 zweiter Satz VerfGG) zurückzuweisen.

Schlagworte

Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1380.1989

Dokumentnummer

JFT_10108872_89B01380_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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