Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1991, Zl. I/7-St-Sch-9124, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. April 1990 um 1.40 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort in Z (unmittelbar neben dem Wohnhaus des Beschwerdeführers) die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßeaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug am 21. April 1990 um 1.40 Uhr gelenkt habe und habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (5 Tage Ersatzarrest) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß im Spruch des - in Ansehung des Schuldspruches - mit dem angefochtenen Bescheid unverändert bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Jänner 1991 nicht aufscheine, durch welche Verhaltensweise er die Vornahme der Atemluftprobe verweigert habe. Er erblickt darin eine Verletzung des § 44a Z. 1 VStG.
Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 hinzuweisen, wonach es der Aufnahme einer Umschreibung des Verhaltens, das als Verweigerung der Atemluftprobe angesehen wird, in den Spruch des Straferkenntnisses nicht bedarf( vgl. die Erkenntnisse vom 20. Juni 1990, Zl. 89/02/0202, 0203, und vom 20. April 1991, Zl. 90/02/0191).
2. Die belangte Behörde erblickte das die Verweigerung der Atemluftprobe darstellende Verhalten des Beschwerdeführers darin, daß er auf die Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe auf dem Gendarmerieposten damit reagiert habe, daß er in sein unmittelbar neben dem Tatort befindliches Wohnhaus gegangen sei, um seinen Vater zu holen; nach ungefähr fünf Minuten sei er dann mit seinem Vater wieder vor das Haus gekommen.
Der Beschwerdeführer behauptet dagegen, daß er sich auf die Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe hin ausdrücklich mit der Atemluftprobe einverstanden erklärt habe, aber nur seinen Vater habe davon verständigen wollen, daß er mit dem Dienstfahrzeug auf den Gendarmerieposten mitfahren werde.
Es kann dahinstehen, ob das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten keine Verweigerung im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 dargestellt hätte. Die belangte Behörde hat keinen vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfung der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen eines Erkenntnisses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) wahrzunehmenden Verfahrensfehler begangen, wenn sie den Angaben der Gendarmeriebeamten gefolgt ist. Die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung wird auch durch die Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers nicht erschüttert, da dieser keineswegs angegeben hat, sein Sohn habe ihm davon Mitteilung gemacht, daß er mit den Gendarmeriebeamten zum Gendarmerieposten fahren werde, um eine Atemluftprobe abzulegen; vielmehr habe der Beschwerdeführer gesagt, daß er von Gendarmeriebeamten "aufgehalten wurde und diese hintaus stehen", worauf er sich angekleidet habe und zu den Gendarmeriebeamten vor das Haus gegangen sei. Dasselbe gilt auch in Ansehung der Zeit, die der Beschwerdeführer vom Tatort fern geblieben ist. Wenn der Vater die Angabe des Beschwerdeführers (eine halbe Minute) bestätigt, so konnte er damit nur gemeint haben, wie lange das Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gedauert habe, hinsichtlich der Dauer des Fernbleibens des Beschwerdeführers vom Tatort konnte der Vater gar keine Aussage treffen.
Eine Atemluftprobe ist auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes sofort abzulegen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 20. Juni 1990). Der Aufgeforderte hat keinen Anspruch darauf, daß eine weitere Person zur Atemluftprobe beigezogen wird. Der Beschwerdeführer hat sich somit unter Äußerung eines unbegründeten Verlangens vom Ort der Amtshandlung entfernt. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in Übereistimmung mit den Gendarmeriebeamten darin eine Verweigerung der Atemluftprobe erblickte. Eine allenfalls nachträglich - in Anwesenheit des Vaters - geäußerte Bereitschaft, der Aufforderung nunmehr nachkommen zu wollen, hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit der Verweigerung nicht auf.
3. Zum Vorwurf, die Tatzeit sei mit 1.40 Uhr unrichtig angegeben, da es unmöglich sei, innerhalb einer Minute noch das Kraftfahrzeug gelenkt und nach der Lenkerkontrolle und der Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe letztere verweigert zu haben, ist zu entgegnen, daß es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beendigung des Lenkens, die Einleitung der Amtshandlung und die Setzung des als Verweigerung qualifizierten Verhaltens in unmittelbarer Aufeinanderfolge in verhältnismäßig kurzer Zeit erfolgten, die zeitliche Lagerung des Gesamtgeschehens mit einer Zeitangabe umschrieben wird, wenn dieses Gesamtgeschehen auch mehrere Minuten gedauert hat. Anderes könnte nur gelten, wenn der Beschwerdeführer durch eine solche Zeitangabe in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre. Für derartiges besteht aber - insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - kein Anhaltspunkt.
4. Seine weitere Behauptung, auf Grund der von ihm vor dem Lenken genossenen Alkoholmenge könne er zur Tatzeit keine Alkoholisierungssymptome aufgewiesen haben, welche die Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 gerechtfertigt hätten, ist schon deswegen nicht zielführend, weil er selbst einen Alkoholkonsum (ein "Cola-rot") vor dem Lenken zugestanden hat. Das allein rechtfertigt die in Rede stehende Aufforderung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1991, Zl. 86/18/0100).
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie
war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch vom Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020092.X00Im RIS seit
24.10.2001