TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/27 92/02/0104

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 Z13a;
StVO 1960 §52 Z13b;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des L in Y, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. Dezember 1991, Zl. Senat-WY-91-005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Jänner 1991 um 11.30 Uhr im Ortsgebiet von Y, auf dem Oberen Stadtplatz auf Höhe des Hauses Nr. 24 einen Pkw geparkt, obwohl dies auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. h StVO "Ausgenommen ein Behindertenfahrzeug" verboten gewesen sei und auf ihn die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung nicht zugetroffen habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Verbotsbereich sei durch das angebrachte (einzige) Vorschriftszeichen (mit Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. h StVO) nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet. Mit diesem Einwand ist er im Recht:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten. Gemäß § 52 Z. 13b StVO zeigt das Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gelten hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Z. 13a sinngemäß. Gemäß § 52 Z. 13a zweiter Absatz lit. c zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt, an; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbild ergibt sich, daß am Tatort ein (einziges) Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO mit einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. h StVO aufgestellt wurde. Zusatztafeln "ANFANG" oder "ENDE" bzw. Pfeile (§ 52 Z. 13a zweiter Absatz lit. c StVO) wurden nicht angebracht. Weiters wurde ein Abstellplatz mit einer Bodenmarkierung weiß umrandet.

Letzteres ist für die normative Geltung des durch Vorschriftszeichen kundzumachenden Halte- und Parkverbotes irrelevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 88/03/0257). Was die Zahl der Vorschriftszeichen anlangt, so würde das angebrachte einzige Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO nach dem letzten Satz dieser Bestimmung in Verbindung mit § 52 Z. 13a zweiter Absatz lit. c StVO nur dann genügen, wenn der Geltungsbereich des Verbotes durch Pfeile unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden könnte, ZUM BEISPIEL durch eine Zusatztafel mit der Angabe "6 m" (laut Verordnung) und einem nach beiden Richtungen weisenden Pfeil; hieraus würde sich ergeben, daß sich der Verbotsbereich nach beiden Seiten des Verkehrszeichens hin erstreckt und zwar zu jeweils gleichen Teilen (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 17. Jänner 1990). Ohne eine dem § 52 Z. 13a zweiter Absatz lit. c StVO entsprechende Kennzeichnung genügt die Aufstellung bloß eines Vorschriftszeichens hingegen nicht. Es sind dann Anfang und Ende des Verbotsbereiches durch je ein Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "ANFANG" bzw. "ENDE" anzuzeigen.

Die Auffassung der belangten Behörde, Halte- und Parkverbotstafeln, bei denen die Angabe von Anfang und Ende fehle, würden dann für jene Stelle gelten, an der sie stehen, also für höchstens eine Wagenlänge, teilt der Gerichtshof aus den obigen Gründen nicht. Zwar könnte die belangte Behörde für ihre Ansicht das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1963, Slg. Nr. 5.981/A, ins Treffen führen. Die Befassung eines im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG verstärkten Senates ist aber schon deshalb entbehrlich, weil die genannte Entscheidung zum in der Stammfassung der StVO 1960 enthalten gewesenen § 52 Z. 13 ergangen war, während im Beschwerdefall § 52 Z. 13a und 13b auszulegen sind, welche Bestimmungen durch die 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, eingeführt wurden (vgl. auch Dolp, Die Vewaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 162).

Zusammenfassend ergibt sich für den Beschwerdefall, daß die Verordnung des Halte- und Parkverbotes nicht gehörig kundgemacht ist, weshalb sich die Bestrafung des Beschwerdeführers als rechtswidrig erweist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand kann ein Ersatz von Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat ohne Umsatzsteuer weniger, einschließlich Umsatzsteuer aber mehr als den höchstzulässigen Pauschbetrag begehrt. Es gebührt ihm daher Aufwandersatz in der verordneten Höhe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020104.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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