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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Aufhebung eines Beschlusses der Berufungskommission betreffend die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens; keine denkunmögliche Verneinung des Eintritts der Verjährung, keine WillkürSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die hier vorliegende Beschwerde entspricht in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der mit Erkenntnis VfGH 15.3.2006 B567/05 abgewiesenen Beschwerde desselben Einschreiters. (Dass mit dem hier bekämpften Bescheid, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen - gegenüber dem erstinstanzliche Bescheid - näher konkretisiert wurden, ändert daran nichts.) Es genügt daher, hier auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verjährung, Dienstpflichten, Disziplinarbehörden, Kollegialbehörde, Befangenheit, Behördenzusammensetzung, EinleitungsbeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B431.2006Dokumentnummer
JFT_09938794_06B00431_2_00