TE Vwgh Beschluss 1992/5/27 92/02/0143

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 1991, Zl. UVS-03/18/00757/91, betreffend Übertretungen der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 21. März 1981 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verurteilt (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig wurde seine Berufung gegen den im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Schuldspruch nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen Spruchpunkt 1, richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1992, Zl. B 1395/91-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

Gemäß § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Einerseits wurde eine S 10.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt, andererseits beruht die Begründung des angefochtenen Bescheides auf der (im angefochtenen Bescheid im einzelnen zitierten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0332).

Der Verwaltungsgerichtshof lehnt daher die Behandlung der Beschwerde ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020143.X00

Im RIS seit

27.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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