TE Vwgh Beschluss 1992/5/27 92/17/0153

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

L36054 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Oberösterreich;
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1983;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache der M in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 1991, Zl. 933-2, betreffend Landesabgabe für Lustbarkeiten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 1991 richtet - zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG erforderlichen und von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bezeichnungen des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ganz ausdrücklich auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0161 bis 0163, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. nochmals den vorgenannten Beschluß vom 15. September 1987).

Einer Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet - steht sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Von diesem Beschluß wird eine Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. März 1992, Zl. Fin-130025/2-Für-1992, richtet (protokolliert zur hg. Zl. 92/17/0154) - nicht berührt.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170153.X00

Im RIS seit

27.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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