TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/2 92/14/0043

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.1992
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des Dr. G in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 30. Dezember 1991, Zl. 6/189/4-BK/S-1991, betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog im Streitzeitraum als Gymnasialdirektor Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als wissenschaftlicher Schriftsteller (Geschichtslehrbuch für Mittelschulen, kommentierte Übersetzung eines antiken römischen Schriftstellers). Da die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit Ausnahme eines Jahres im Streitzeitraum stets negativ waren und daher die Einkunftsquelleneigenschaft in Frage stand, erfolgte die Veranlagung zunächst vorläufig. Die Verluste wurden vor allem durch Aufwendungen für Studienreisen, Anschaffung von Literatur und Buchspenden verursacht. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer in der Folge unter anderem zur Vorlage der Programme der Studienreisen und zum Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit der Buchanschaffungen auf. Auf Grund der Ergebnisse der Vorhaltsbeantwortung gelangte das Finanzamt zur Überzeugung, daß es sich bei den genannten Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben handle. Auf Grund der Mischprogramme der Reisen seien diese dem privaten Bereich zuzuordnen. Die angeschafften Bücher wären durchwegs von allgemeinem Interesse. Die Sachspenden seien vom Verlag gratis zur Verfügung gestellt worden. Das Finanzamt veranlagte den Beschwerdeführer endgültig und gelangte dabei - ausgenommen für ein Jahr, in dem ein geringer Verlust angenommen wurde - durchwegs zu positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur teilweise, und zwar insofern Folge, als weitere Betriebsausgaben anerkannt wurden (Aufwendungen für eine Reise zu einem Kongreß in Frankfurt, Buchspenden an Landesmuseum und Universität, Aufwendungen für Fachliteratur). Ein Teil der Ausgaben für Fachliteratur (Übungstexte und Musterreden für Schulleiter) wurde zwar nicht als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wohl aber als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Hinsichtlich der übrigen Aufwendungen für Reisen und Bücher wurde von der belangten Behörde festgestellt, daß es sich um einen Mischaufwand handle, dessen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle nicht feststellbar sei, sodaß es sich wegen des Zusammenhangs mit der privaten Lebenssphäre um Ausgaben handle, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht in Abzug gebracht werden dürften. Der Buchspende an die Pädagogische Akademie der Diözese sprach die belangte Behörde die Betriebsausgabeneigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1972 wegen des Fehlens eines Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zum Nachweis dafür ab, daß ein begünstigter Empfänger vorliege.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung einer Buchspende im Jahre 1986 als Betriebsausgabe und auf Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Fachliteratur und Studienreisen für den gesamten Streitzeitraum verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bemängelt das Fehlen jeder "Feststellung oder Würdigung der Beurteilung oder Zuordnung zu wissenschaftlichen und damit urheberrechtlichen Leistungen" und die ausschließliche Bezugnahme auf Umstände, "die eine berufliche Zuordnung als steuerlich absetzbare Aufwendung an einer Feststellung und Beurteilung unterziehen".

Der Vorwurf ist - soweit überhaupt verständlich - unberechtigt. Auf die Erbringung wissenschaftlicher und urheberrechtlicher Leistungen durch den Beschwerdeführer kommt es im Gegenstand nicht an - ein Antrag gem. § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 4 EStG 1972 für Jahre, in denen diese Tarifbegünstigung bestand, war nicht Entscheidungsgegenstand und ist daher auch nicht Beschwerdepunkt -, sondern lediglich auf den Nachweis der (ausschließlichen) Veranlassung der Aufwendungen für Studienreisen und Buchanschaffungen durch eine der in Betracht kommenden Einkunftsquellen. Die belangte Behörde hat einen solchen ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Zusammenhang hinsichtlich der Studienreisen und literarischer Werke für notwendig erachtet, weil jedenfalls auch ein Zusammenhang mit der privaten Lebenssphäre bestünde, und jenen Zusammenhang aus den von ihr näher dargelegten Gründen als nicht erwiesen angenommen. Auf Grund dieses Sachverhaltes gelangte sie zur rechtlichen Beurteilung, daß die betreffenden Aufwendungen als der privaten Lebenssphäre zugehörig bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abziehbar seien.

Der Beschwerdeführer geht auf die einzelnen Argumente der belangten Behörde nicht ein. Er widerlegt sie daher auch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß die von der belangten Behörde angeführten Gründe unschlüssig wären. Die Beweiswürdigung ist daher nicht zu beanstanden.

Dies trifft auch auf das Indiz für Privatreisen zu, das die belangte Behörde in der Begleitung des Beschwerdeführers durch seine Ehegattin erblickte. Daran vermag deren Beruf (Latein- und Geschichtsprofessorin) nichts zu ändern. Daß der Beschwerdeführer seine Ehegattin zur Unterstützung in seiner schriftstellerischen Tätigkeit den Reisen beigezogen hätte, hat er vor den Verwaltungsbehörden nicht, geschweige denn entsprechend konkretisiert, behauptet. Das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "Arbeiten und Erledigungen, die für mich zeitaufwendig gewesen wären" konnten "von ihr zur Vorbereitung für meine wissenschaftliche Arbeit durchgeführt werden. Ihr Anteil an der Übersetzung und an der schulgerechten Gestaltung der Geschichtslehrbücher ist nicht unerheblich", ist wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich; abgesehen davon entbehrt es der für eine Überprüfbarkeit erforderlichen Konkretisierung der Leistungen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Reiseprogramme verfolgten ausschließlich spezifische, berufliche und wissenschaftliche Interessen, ist unrichtig. Das Gegenteil beweisen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Reiseprogramme. Nach deren Inhalt handelte es sich um typische Mischprogramme, die keineswegs jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Reiseteilnehmer entbehrten. So wird etwa im Programm "Besichtigungs- und Erholungsreise Normandie-Bretagne-Kanalinseln" eine Fülle an historischen und kulturellen Sehenswürdigkeiten ebenso in Aussicht gestellt wie der Erholungseffekt, der nicht zu kurz kommen solle. Das Programm der Reise in die Türkei umfaßt die üblichen touristischen Sehenswürdigkeiten. Gleiches gilt für die Ägyptenreise sowie für die Reise zur Besichtigung norddeutscher Städte und Landschaften.

Daß der Beschwerdeführer diese Reisen dazu genützt haben mag, um gewisse Eindrücke zu gewinnen, die er in der Kommentierung seiner Übersetzungen und in den Geschichtsbüchern zu verwenden beabsichtigte, ändert nichts an der Tatsache, daß die Reisen infolge des Mischprogrammes zu erheblichem Anteil auch der privaten Lebenssphäre zuzurechnen sind und daher ihre ausschließliche Veranlassung durch eine der beiden Einkunftsquellen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht als erwiesen angenommen werden mußte. Im übrigen hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden auch keinen einzigen konkreten Zusammenhang zwischen Reiseerfahrungen und bestimmten Stellen seines schriftstellerischen Werkes nachzuweisen versucht, sondern sich mit allgemeinen Behauptungen von Zusammenhängen oder möglichen Zusammenhängen begnügt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nahezu ausschließlichen Zusammenhang der Reisen auch mit der schriftstellerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubte.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde vor den Verwaltungsbehörden auch nicht nachgewiesen, daß die Reisen nach Madrid und Florenz reine Arbeitsaufenthalte gewesen seien. Die belangte Behörde hat unter A. a) und A. d) dargelegt, warum sie dem betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte. Den Beschwerdeausführungen ist nicht entnehmbar, warum die betreffenden Ausführungen der belangten Behörde unschlüssig sein sollten und warum die belangte Behörde in diesen Punkten dem Beschwerdeführer hätte Glauben schenken müssen. Auch hinsichtlich der Begründung des ausschließlich betrieblichen Zusammenhangs dieser beiden Reisen mit der schriftstellerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers blieb dieser in Verallgemeinerungen stecken; er zeigte daher konkrete Zusammenhänge zwischen angestellten Ermittlungen und bestimmten Stellen des literarischen Werkes ebensowenig auf wie die Notwendigkeit eines Zeitaufwandes während der Reisetage zur Durchführung dieser Ermittlungen, der ihn - von auch in der Heimat üblichen arbeitsfreien Zeiträumen abgesehen - nahezu ausschließlich in Anspruch genommen hätte. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsbehörden auch in diesem Belang mangels ausreichender Konkretisierung für die Behörde nicht überprüfbar war, durfte sie auch deshalb dem Beschwerdeführer den Glauben versagen.

Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie die von ihr im einzelnen angeführten Bücher wie Lexikon, Deutsche Grammatik, Fahrpläne, Landkarten, als Werke bezeichnete, die üblicherweise auch der privaten Lebensführung dienen. Vom Nachweis einer fast ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Anschaffung kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Fehler in der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung sind Rechtschreibfehler. Ihre Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; sie ist für den Gerichtshof nicht erkennbar. Ein Zusammenhang zwischen den Rechtschreibfehlern in der Niederschrift und der Aussage der belangten Behörde, die von ihr erwähnten Bücher seien in Haushalten mit vergleichbarem Bildungsniveau üblich, ist nicht erkennbar. Selbst wenn die "Protokolle" von Akademikern erstellt und unterzeichnet worden sein sollten, ohne daß diese die Rechtschreibfehler beseitigten, könnte dies - sollte es sich nicht um bloße Flüchtigkeitsfehler gehandelt haben - lediglich Lücken in der Allgemeinbildung der betreffenden Personen aufzeigen, die die Erforderlichkeit gleichartiger Nachschlagewerke auch für den privaten Gebrauch nur belegte, die Üblichkeit ihrer Verwendung im privaten Gebrauch aber nicht zu widerlegen vermöchte.

Daß Reiseführer, Landkarten und Broschüren für Studienreisen "verständlicherweise benötigt" werden, bedeutet nicht die nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Veranlassung ihrer Anschaffung, wenn - wie hier - eine solche auch auf die betreffenden Studienreisen selbst nicht zutrifft.

Aus den vier in der Beschwerde (auf deren Seite 8) angeführten Titeln von "Reklamheften" läßt sich kein ausschließlicher Zusammenhang mit der schriftstellerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers oder seiner nichtselbständigen Arbeit herstellen.

Ausgehend von der Feststellung der belangten Behörde, der nahezu ausschließliche Zusammenhang der nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannten Aufwendungen für Reisen und/oder Bücher mit einer der beiden in Betracht kommenden Einkunftsquellen sei nicht erwiesen, ist auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die betreffenden Ausgaben seien Aufwendungen der Privatsphäre und deshalb gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1972 und EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte vom Abzug ausgeschlossen, nicht zu beanstanden.

Zur Buchspende an die Pädagogische Akademie der Diözese begnügt sich die Beschwerde mit der Behauptung, diese sei "unbegründet nicht anerkannt worden, weil angeblich keine Spendenbegünstigung vorliegt". Eine Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit fehlt, was eine Auseinandersetzung mit der Behauptung unbegründeter Nichtanerkennung unmöglich macht. Nach der Aktenlage ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, daß der belangten Behörde diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer noch, "auf Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der wissenschaftlich erbrachten Leistungen wird in den Entscheidungsgründen auf wesentliche Sachverhalte aus der Aktenlage, die einer Feststellung und Beurteilung zu unterziehen waren, nicht Bezug genommen, sodaß das Verfahren diesbezüglich mangelhaft blieb". Mit diesem Vorbringen wird ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, nicht konkret und damit nachvollziehbar zur Darstellung gebracht. Auch auf diese Behauptung kann daher nicht eingegangen werden. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nach der Aktenlage eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennbar.

Es konnte daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Auf die von der belangten Behörde in der Gegenschrift eventualiter angeschnittene Frage der Einkunftsquelleneigenschaft der schriftstellerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn) mußte deshalb nicht eingegangen werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140043.X00

Im RIS seit

02.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten