TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/2 89/07/0153

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1989, Zl. Wa-1299O/3-1989/Sel, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Dezember 1987 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 30 bis 33, 98, 130 und 138 WRG 1959 zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen aufgetragen,

1.

die Düngerstätte an der Westseite seiner Liegenschaft zu vergrößern und zur Gänze mit einer dichten Einfangmauer zu umgeben sowie

2.

für die derzeit abfließenden bzw. versickernden Jauchewässer und Düngerstättensickerwässer eine entsprechend dimensionierte Jauchegrube zu errichten.

Begründend wurde auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie das Ergebnis eines (in Anwesenheit eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen) Ortsaugenscheines vom 3. September 1987 Bezug genommen und darauf hingewiesen, daß Jauche- sowie Düngerstättensickerwässer in einem ganz besonderen Maß die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigten, womit die unmittelbare Gefahr von Gewässerverunreinigungen bestehe, die es im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer für den menschlichen, tierischen und gewerblichen Gebrauch unbedingt zu vermeiden gelte.

Der Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 18. Juli 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 30 bis 33, 137 und 138 WRG 1959, unter Abweisung des darüber hinausgehenden Antrages auf ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides, insofern statt, als der Beschwerdeführer nunmehr verpflichtet wurde, die Ableitung der Sickersäfte und der verunreinigten Niederschlagswässer aus der an der Nordseite des Schweinestalles bei seinem Anwesen befindlichen Düngerstätte über den im nordwestlichen Eck derselben befindlichen, in weiterer Folge über einen Drainagekanal entlang des Güterweges K Richtung Westen führenden und in einen Straßenentwässerungskanal einmündenden Ablauf ehestens, spätestens jedoch bis zum 31. August 1989 zu unterlassen.

Begründend wurde ausgeführt:

Die Erstbehörde habe im Zuge des am 3. September 1987 vorgenommenen Ortsaugenscheines erhoben, daß an der Nordseite des Schweinestalles beim Anwesen des Beschwerdeführers eine betonierte, an der Südseite zur Gänze und an der Westseite zum Teil mit einer Mauer eingefriedete Düngerstätte vorhanden sei. An der Nordseite schließe sie unmittelbar an das Stallgebäude an. Im nordwestlichen Eck der Düngerstätte befinde sich ein Ablauf, über welchen die Sickersäfte und Niederschlagswässer in einen Drainagekanal eingeleitet würden. Diese Drainageleitung führe entlang des Güterweges K Richtung Westen und münde nach der Liegenschaft K 8 in einen Straßenentwässerungskanal ein, der in weiterer Folge über das Grundstück des G.H. in den Laubwald des Beschwerdeführers führe und dort ausfließe.

In der Berufung würden diese Tatsachenfeststellungen nicht, wohl aber werde bestritten, daß es durch die beschriebene Art der Abwasserableitung zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers komme. Nach Meinung des Beschwerdeführers könne es sich wegen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennnutzung bloß um eine geringfügige Einwirkung handeln.

Die im § 32 WRG 1959 angeführte landwirtschaftliche Bodennutzung bestehe zwar auch in der Anlage von Dünger- bzw. Misthaufen; den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers könne insoweit beigepflichtet werden. Keinesfalls umfasse die "übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung" in der zitierten Gesetzesstelle aber eine gesammelte Ableitung der Düngerstättenwässer über einen Ablauf und deren anschließende Versickerung. Diese Form der Ableitung habe einzig und allein den Zweck, die anfallenden Abwässer zu beseitigen. Im Gegensatz dazu entspreche es dem Zweck der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung, die anfallenden Düngerwässer aus der Viehhaltung gezielt und vor allem breitflächig auf entsprechend genutzte Grundstücke aufzubringen, um durch die darin enthaltenen Düngestoffe das Pflanzenwachstum zu fördern und somit den Ertrag zu erhöhen. Die Berufungsbehörde könne daher die Ansicht des Beschwerdeführers, auch die Ableitung bzw. Versickerung der Abwässer sei unter den Begriff Bodennutzung zu subsumieren, nicht teilen.

Im Gegensatz dazu sei nach dem natürlichen Lauf der Dinge regelmäßig damit zu rechnen, daß bei unkontrolliert abfließenden Sickerwässern wie im gegenständlichen Fall nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen mit einer Einwirkung auf das Grundwasser zu rechnen sei. Dieser Umstand begründe eine Bewilligungspflicht der Abwasserversickerung nach § 32 Abs. 1 lit. c WRG 1959. Da eine derartige Bewilligung - unbestritten - nicht vorliege und die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung aufgrund des Mangels jeglicher Vorreinigungsmaßnahmen nicht in Frage komme, lägen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vor. Die Erstbehörde habe daher zutreffend diese Gesetzesbestimmung zur Anwendung gebracht. Allerdings könne sich die behördliche Anordnung nur darin erschöpfen, die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen aufzutragen. Ein darüber hinausgehender Auftrag, in welcher Form diese Beseitigung zu erfolgen habe, wie dies die Erstbehörde durch die Verpflichtung zur Herstellung bestimmter Baulichkeiten angeordnet habe, finde dagegen in der zitierten Gesetzesstelle keine Deckung, zumal die Art und Weise der Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes in der Rechtsphäre des Beschwerdeführers gelegen sei. Daß neben der Vielzahl von technischen Maßnahmen, die unter Umständen Bewilligungen nach anderen Gesetzesbestimmungen bedürften (z.B. baurechtliche Bewilligung für Senkgruben), auch die theoretische Möglichkeit der gänzlichen Entfernung des Misthaufens bestehe, verdeutliche, daß es dem Beschwerdeführer überlassen bleibe, in welcher Form er künftig die Ableitung der Abwässer unterlasse.

Aufgrund der dargelegten Überlegungen sei einerseits der Spruch der Erstbehörde in der getroffenen Form abzuändern und insoweit dem Berufungsbegehren stattzugeben, andererseits das Begehren des Beschwerdeführers auf gänzliche Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, daß ihm "ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein wasserpolizeilicher Auftrag nicht erteilt" werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten unter anderem eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst das Fehlen einer dahin gehenden Feststellung, daß das Grundwasser oder der Brunnen des - in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur als Eigentümer eines bestimmten Grundstückes erwähnten - G.H., auf dessen Anzeige hin nach Lage der Verwaltungsakten das wasserpolizeiliche Verfahren in Gang gekommen ist, durch vom Anwesen des Beschwerdeführers ausgehende Vorgänge beeinträchtigt worden wäre. Die belangte Behörde hat indessen insoweit keine Änderung des (übrigens dem G.H. gar nicht zugestellten) erstinstanzlichen Bescheides vorgenommen, als der wasserpolizeiliche Auftrag allein mit dem Erfordernis des öffentlichen Interesses begründet und nicht auf das Verlangen eines Betroffenen gestützt wurde. Das Erhebungsergebnis vom 3. September 1987 konnte die belangte Behörde dabei umsomehr zur sachverhaltsmäßigen Grundlage nehmen, als jenes vom damals anwesenden Beschwerdeführer ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis genommen und auch in der Berufung keine ergänzende Erhebung beantragt worden war. Der belangten Behörde ist, was die hieraus gezogenen Folgerungen anlangt, beizupflichten, wenn sie, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides beschrieben, die Art der Abwasserableitung und -versickerung nicht als "übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung" (die nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung und daher nicht als bewilligungsbedürftig galt) angesehen hat. Daß zumindest bei "stärkeren Regenfällen" - die davon abweichende Beschwerdebehauptung "langandauernder intensiver Regenfälle" ist eine unbeachtliche Neuerung - Überwasser aus der Düngerstätte abfließt und daß es bisweilen zu Verstopfungen des Überwasserkanals kommt, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst eingeräumt. Es war auch nicht erforderlich, wie der Beschwerdeführer meint, daß bei der örtlichen Erhebung eine Versickerung von Abwässern beobachtet hätte werden müssen, denn daß eine Einleitung von Sickerwässern über den Drainagekanal und seine Fortsetzung durch diese Anlage ermöglicht wird und daß sie stattfindet (nur mit der Ergänzung in der Berufung, daß dies stärkeren Regen voraussetze), ferner daß Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Verunreinigung des Grundwassers erforderlich seien, ist vom Beschwerdeführer (laut Protokoll) zustimmend zur Kenntnis genommen, also anerkannt worden. Im übrigen ist daran zu erinnern, daß es für ein Einschreiten gemäß §§ 32 (Abs. 2 lit. c) und 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht darauf ankommt, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung eingetreten ist, sondern daß die Bewilligungspflicht (schon) dann besteht, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, was beim unkontrollierten Versickern von (auch in unbestimmter Weise verdünnten) Abwässern aus einer Düngerstätte von der belangten Behörde angenommen werden durfte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1985, Zl. 84/07/0393, 0394, mit weiteren Nachweisen).

Soweit der Beschwerdeführer meint, er hätte keine "eigenmächtige Neuerung" vorgenommen, ist ihm zu erwidern, daß als solche eine Vorgangsweise gilt, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf (falls sie dieser überhaupt zugänglich ist), ohne daß eine solche erwirkt wurde (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, Zl. 89/07/0105), und daß diese Voraussetzung auch im Beschwerdefall erfüllt wurde, ohne daß der Beschwerdeführer alle Anlagenteile selbst errichtet haben müßte, da doch den Ausgangspunkt des den bekannten Verlauf nehmenden Vorgangs die besagte Düngerstätte auf seinem Anwesen bildet. Für die Übertretung des WRG 1959 ist in diesem Zusammenhang ein persönliches Verschulden nicht erforderlich (siehe das hg. Erkenntnis vom 13. September 1979, Slg. 9922/A).

Der Beschwerdeführer hat auch nicht recht, wenn er meint, die belangte Behörde hätte durch die von ihr im Instanzenzug getroffene Änderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches die zur Entscheidung stehende "Sache" verfehlt. Denn diese ist bei einem derartigen Auftrag in beiden Instanzen die Entfernung einer verbotswidrigen Neuerung, wobei stets vom selben Sachverhalt ausgegangen wurde (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 8. November 1979, Zl. 1713/79).

Schließlich mangelt es der erteilten Anordnung auch nicht an der erforderlichen Eindeutigkeit; die Verpflichtung zur Unterlassung der bezeichneten Ableitung "bis zum 31. August 1989" ist deswegen nicht im Sinn eines bloß befristeten Auftrages mißzuverstehen, weil die Vorschreibung vollständig dahin lautet, daß die Ableitung "ehestens, spätestens jedoch bis zum 31. 8. 1989 zu unterlassen" sei, woraus sich zweifelsfrei ergibt, daß der verpönte Vorgang nicht wieder aufgenommen werden darf, nachdem er "spätestens" zum angegebenen Zeitpunkt beendet worden ist.

Die somit insgesamt unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070153.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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