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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung zur Gänze wegen fehlender Legitimation; kein unmittelbarer Eingriff aller Bestimmungen in die Rechtssphäre des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Einschreiter, welcher in Bregenz eine Videothek betreibt, begehrt unter Berufung auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG mit näherer Begründung, die "Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 4. Juli 1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer" (zur Gänze) als gesetzwidrig aufzuheben. Die Verordnung verpflichte ihn, über die ab September 1989 getätigten Umsätze Abgabenerklärungen abzugeben; er sei im Recht verletzt, nur jene Abgaben entrichten zu müssen, welche aufgrund einer gesetzmäßigen Verordnung vorgeschrieben werden.
II. Der Antrag erweist sich als nicht zulässig.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG und §62 Abs1 VerfGG zu Individualanträgen auf Gesetzesprüfung ausgesprochen hat, ist im Fall der Anfechtung aller Bestimmungen eines Gesetzes die Antragsberechtigung dann nicht gegeben, wenn keineswegs alle Bestimmungen unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen (s. insbesondere VfSlg. 9620/1983, 10177/1984 und 11153/1986). Dies gilt im Hinblick auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 VerfGG für solche Individualanträge auf Verordnungsprüfung entsprechend, mit denen alle Bestimmungen der betreffenden Verordnung angefochten werden (z.B. VfSlg. 11226/1987).
Im vorliegenden Fall ist es nun offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der vom Einschreiter bekämpften Verordnung vom 4. Juli 1989 nach ihrem Inhalt unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Sein Antrag war schon aus diesem Grund zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen wurde.
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V99.1989Dokumentnummer
JFT_10108872_89V00099_00