Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde des P in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31. Jänner 1989, Zl. 8W-Allg.-228/1/1988, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) L in A; 2) und 3) P in A; 4) K in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. August 1988 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen gemäß §§ 47, 50, 55, 98, 111 und 112 WRG 1959 den nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung, entsprechend einer näheren Beschreibung des Vorhabens und gemäß bestimmten Planunterlagen sowie unter verschiedenen Vorschreibungen, das Vorflutgerinne im Bereich des M zur Erhaltung der Dränanlage auszufreien und zu räumen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß durch die Räumungsarbeiten seine wasserrechtlich bewilligte Teichanlage beeinträchtigt werde, wurde im Hinblick auf einen der Behörde vorliegenden Längenschnitt - der genügendes Gefälle aufweise, so daß es zu keiner Beeinträchtigung komme - nicht Folge gegeben.
Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers änderte sodann der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 31. Jänner 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß die wasserrechtliche Bewilligung, das Vorflutgerinne im Bereich des M zur Erhaltung der Trennanlage (gemeint wohl: Dränanlage) auszufreien und zu räumen, gemäß § 41 Abs. 2 und Abs. 4 WRG 1959 erteilt werde; gleichzeitig wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgewiesen. Begründend brachte die Rechtsmittelbehörde unter Hinweis auf die §§ 47 und 50 WRG 1959 ihre Rechtsanschauung zum Ausdruck, die Tatbestände dieser gesetzlichen Bestimmungen träfen im Beschwerdefall nicht zu, sondern für die in Rede stehende wasserrechtliche Bewilligung sei § 41 WRG 1959 anzuwenden gewesen, wonach die Pflicht zu einer solchen für Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten an privaten Gewässern dann bestehe, wenn durch diese Maßnahmen unter anderem auf fremde Rechte eine Einwirkung entstehen könne. Da im Beschwerdefall eine händische Räumung des Vorfluters nicht möglich und daher die Bestimmung des § 41 Abs. 2 und Abs. 4 WRG 1959 anzuwenden sei, habe der Spruch des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides dementsprechend geändert werden müssen. Die Nachteile für seinen Fischteich geltend machenden Einwendungen des Beschwerdeführers seien als gegenstandslos abzuweisen gewesen, da die Unterbehörde - in Anwendung des Gesetzesauftrages der §§ 37 und 45 Abs. 2 AVG - bei der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1985 das Wasserbauamt Villach zur Prüfung dieser Frage mit der Ausarbeitung eines Längenschnittes beauftragt habe, welcher hierauf der Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden sei und dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liege. Zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen des Fischteiches des Beschwerdeführers seien im erstinstanzlichen Bescheid - aufgrund des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Wasserbauamtes Villach bei der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 1987 - alle erforderlichen Maßnahmen vorgeschrieben worden.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit (seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) angefochten, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem "Eigentumsrecht als Eigentümer des tieferliegenden Fischteiches in unzulässiger Weise beeinträchtigt und gefährdet" erachtet.
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligten erstatteten je eine Gegenschrift und beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der folgenden Untersuchung ist vorauszuschicken, daß der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der belangten Behörde über die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des WRG 1959 beipflichtet; auch der Beschwerdeführer vertritt insoweit keinen abweichenden Standpunkt.
Die Verfahrensrüge wird in der Beschwerde dahin ausgeführt, es wäre nicht entsprechend berücksichtigt worden, daß durch die bewilligten Arbeiten im Bereich des Baches der Fischbestand im Teich des Beschwerdeführers gefährdet werde; durch die geplanten Maßnahmen werde das Niveau des Bachbettes und die Fließgeschwindigkeit des Baches verändert; es sei dem Verfahren kein Sachverständiger aus dem Fischereiwesen beigezogen worden.
Der Beschwerdeführer spricht mit diesem Vorbringen in Verbindung mit der Formulierung seines Beschwerdepunktes sein Eigentumsrecht an; dies ist zutreffend, da nur in dieser Hinsicht eine Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers in Betracht käme; als Fischereiberechtigter - worauf in der Gegenschrift der belangten Behörde (auch in der Beschwerde) angespielt wird - ist der Beschwerdeführer nie aufgetreten und hätte als solcher nach § 41 Abs. 4 WRG 1959 auch keine Parteistellung (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Juni 1983, Zl. 83/07/0036, Slg. 11.094/A); ebensowenig ist ersichtlich, daß das ihm verliehene Wasserbenutzungsrecht der Errichtung eines Fischteiches - als solches - im Beschwerdefall durch die in Rede stehende Bachräumung beschränkt würde.
Wenn nun § 41 Abs. 4 WRG 1959 bestimmt, daß "Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten" so auszuführen seien, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und "eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird", bedeutet dies in bezug auf Räumungsarbeiten zwar etwa die Bedachtnahme darauf, daß die Grenzen einer bloßen "Räumung" nicht überschritten (daß also keine weitergehenden Veränderungen vorgenommen) werden und daß der Verlauf der Räumungsarbeiten als solcher fremde Rechte (im besonderen das Eigentumsrecht) nicht beeinträchtigt; nicht kann dies jedoch heißen, daß Grundeigentümer, für die sich Verwachsungs- und Verlandungserscheinungen in einem Gewässerbett günstig auswirken, einen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines derartigen Zustandes abzuleiten vermöchten; denn dies würde ganz allgemein letztlich dazu führen, daß dem Interesse an der Instandhaltung der Gewässer gemäß § 47 und § 50 WRG 1959 nicht mehr nachgekommen werden könnte und die infolge Verlandung erforderliche Räumung von Gewässern zum Schutz von Grundflächen, für die eine derartige (in sonstiger Hinsicht durchaus nachteilige) Entwicklung mit Vorteilen verbunden ist, unterbleiben (bzw. eine Bewilligung hiefür versagt werden) müßte, um letztere zu erhalten.
Im Beschwerdefall ist für die Abwehr von Beeinträchtigungen während der Räumungsarbeiten durch entsprechende Auflagen vorgesorgt worden; daß diese unzureichend wären, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die erteilte Bewilligung lautet lediglich auf eine Ausfreiung und Räumung des betroffenen, der Entwässerung dienenden Gerinnes. Anläßlich der Ladung zur Verhandlung vor der Behörde erster Instanz am 2. Juli 1987 wurde zudem auch dem Beschwerdeführer gegenüber auf den inzwischen der Behörde vorliegenden Längenschnitt, "aus welchem hervorgeh(e), daß die unterliegende Teichanlage des (Beschwerdeführers) durch die vorgesehene Instandsetzung nicht beeinträchtigt" werde, sowie darauf hingewiesen, daß in die Aktenunterlagen während der Amtsstunden Einsicht genommen werden könne. Zur genannten planlichen Darstellung hat sich der Beschwerdeführer indessen nicht geäußert, sondern bei besagter Verhandlung unter Hinweis auf sein Vorbringen bei früherer Gelegenheit im wesentlichen lediglich verlangt, daß die derzeitigen Verhältnisse bestehen bleiben sollten.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Im Rahmen seiner Rechtsrüge beanstandet der Beschwerdeführer das Fehlen einer Feststellung von seiten der Wasserrechtsbehörde, daß die (mitbeteiligten) Antragsteller für allfällige durch die bewilligten Arbeiten entstehende Schäden zu haften hätten. Da das Gesetz eine eigene dahin gehende Erklärung jedoch nicht vorsieht, ist der belangten Behörde daher auch insofern keine Rechtswidrigkeit (in Form einer Unterlassung) vorzuwerfen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070058.X00Im RIS seit
12.11.2001