TE Vwgh Beschluss 1992/6/3 92/13/0035

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des Verbandes des Ö-Verein, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld (Berufungssenat III) vom 18. Dezember 1991, Zl. 6/2-2049/89-05, betreffend Körperschaftsteuer 1982 bis 1986 sowie Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1983, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Verein laut dem in den Verwaltungsakten befindlichen Rückschein am 2. Jänner 1992, einem Donnerstag, zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete daher am Donnerstag, dem 13. Februar 1992.

Da die vorliegende Beschwerde erst am 17. Februar 1992 zur Post gegeben wurde, war sie wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130035.X00

Im RIS seit

03.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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