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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / VerletzungLeitsatz
Aufhebung des §8 Abs1 lita Sbg. FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 idF LGBl. 88/1982 unter Hinweis auf VfSlg. 11640/1988 als gleichheitswidrigSpruch
§8 Abs1 lita des Gesetzes vom 28. Dezember 1960 über den Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfonds (Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960), LGBl. Nr. 11/1961 idF LGBl. Nr. 88/1982, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden jeweils vom 7. Juli 1988 hat die Finanzlandesdirektion für Salzburg der beschwerdeführenden Gesellschaft - sie betreibt ausschließlich den Versandhandel - auf Grund des von der Finanzbehörde ermittelten Gewerbesteuermeßbetrages für die Jahre 1983 bis 1986 jeweils einen Fremdenverkehrsförderungsbeitrag in der Höhe von 12 % des Gewerbesteuermeßbetrages vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide richten sich Beschwerden in den Anlaßfällen, in welchen sich die beschwerdeführende Gesellschaft in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §8 Abs1 lita des Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes 1960, idF LGBl. 88/1982, verletzt erachtet und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser zu B1578/88 und B1589/88 protokollierten Beschwerden am 17. Juni 1989 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs1 lita des Gesetzes vom 28. Dezember 1960 über den Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfonds (Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960), LGBl. 11/1961 idF LGBl. 88/1982, von Amts wegen zu prüfen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die in Prüfung gezogene - am 1.1.1983 in Kraft getretene - Bestimmung lautet (samt dem Einleitungssatz des Abs1):
"Der Pflichtbeitrag ist für jedes Kalenderjahr (Beitragsjahr) zu entrichten
a) wenn der Erwerbstätigkeit des Beitragspflichtigen ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb (§1 des Gewerbesteuergesetzes 1953) zugrunde liegt, in der Höhe von 12 v.H. des für das Beitragsjahr festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages bzw. des auf eine im Land Salzburg gelegene Betriebsstätte entfallenden Zerlegungsanteiles;"
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem genannten Beschluß vom 17. Juni 1989 vorläufig angenommen, daß die Bestimmung des §8 Abs1 lita Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960 idF der Novelle LGBl. 88/1982 präjudiziell sei. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nichts ergeben, was gegen die Richtigkeit dieser Annahme spräche.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
2. Die im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1989 gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung ausgeführten Bedenken beruhen im wesentlichen auf denselben Erwägungen, die bereits zur Aufhebung der früheren Regelung des §8 Abs1 lita Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960 idF vor der Novelle LGBl. 88/1982 (der Stammfassung des Gesetzes) geführt haben (vgl. dazu VfGH 9.3.1988 G51/87).
3. Die Salzburger Landesregierung verzichtete auf eine Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren. Es ist nichts hervorgekommen, was die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entkräftet hätte.
Es ist daher auszusprechen, daß §8 Abs1 lita des Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes 1960 idF LGBl. 88/1982 als verfassungswidrig aufgehoben wird, weil diese Bestimmung als Grundlage für die Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe einen Hundertsatz des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages vorsieht, der zwar anders als in der früheren Regelung der Höhe nach mit 12 v.H. bestimmt ist, aber (auch) dadurch weder der - vom Verfassungsgerichtshof als erforderlich erachtete - Zusammenhang mit dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen gegeben ist (etwa durch eine Staffelung nach Beitragsgruppen), noch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf im Land Salzburg getätigte Umsätze. Die Bestimmung verstößt somit gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Zu bemerken bleibt, daß nach der Übergangsregelung des §62 Abs2 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes 1985, LGBl. 94, die Bestimmungen des Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes 1960 auf Leistungen, die den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes 1985 betreffen, weiter anzuwenden sind. Es ist deshalb mit der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung und nicht mit einem Ausspruch gemäß Art140 Abs4 B-VG vorzugehen.
4. Die übrigen Aussprüche stützen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
FremdenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G226.1989Dokumentnummer
JFT_10108871_89G00226_00