TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/11 92/06/0063

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
FPolO Tir 1978 §12 Abs1;
FPolO Tir 1978 §12 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des JW in O, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. August 1991, Zl. Ib-8094/1-1991, betreffend Übertretung der Tiroler Feuerpolizeiordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft verhängte mit Straferkenntnis vom 27. März 1991 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarrest zwei Tage), weil er es als Eigentümer näher bezeichneter Ölfeuerungsanlagen der Hotelgebäude in O zu verantworten habe, daß den Rauchfangkehrern K. B und M. M. die Reinigung der Ölfeuerungsanlagen am 14. März 1990 gegen 13.00 Uhr durch seine Ehefrau AW verweigert worden sei, obwohl die Reinigung für den 14. März 1990 mit Schreiben vom 7. März 1990 bekanntgegeben worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 12 Abs. 2 erster Satz der Tiroler Feuerpolizeiordnung LGBl. Nr. 47/1978, begangen. In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es werde im Straferkenntnis absichtlich verschwiegen, daß die Durchführung von Kontrollmaßnahmen erfolgt sei, somit sei also dem Gesetz Genüge getan worden. Die Hotels selbst seien stillgelegt gewesen, geheizt sei darin seit einem halben Jahr nicht mehr worden. § 11 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung bestimme ausdrücklich, daß nur benützte Feuerungsstätten zu reinigen seien. Überdies sei die Strafe zu hoch.

Mit Bescheid vom 7. August 1991 gab die Tiroler Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Februar 1992, Zl. B 1081/91-3, hat dieser die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebenden Bestimmungen der Tiroler

Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 47/1978, idF LGBl. Nr. 19/1979,

lauten:

"§ 11

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

(1) Benützte Feuerungsanlagen sind, soweit es sich nicht um Feuerungsanlagen im Sinne der Abs. 2 und 3 handelt, innerhalb folgender Fristen vom Rauchfangkehrer zu reinigen:

a) alle sechs Monate: Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit Gas befeuert werden;

b) alle vier Monate:

1. Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern, die mit Heizöl "extra leicht" befeuert werden, wenn sich auf Grund der dem Rauchfangkehrer vorgelegten Überprüfungsbefunde nach § 11 Abs. 4 des Ölfeuerungsgesetzes ergibt, daß der Staub- und Rußgehalt der Abgase die von der Landesregierung in der Verordnung nach § 11 Abs. 6 des Ölfeuerungsgesetzes für diese Ölfeuerungsanlagen festgestzten Betriebswerte nicht übersteigt. Die verlängerte Reinigungsfrist gilt ab der Vorlage des Überprüfungsbefundes an den Rauchfangkehrermeister für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Überprüfungsbefundes;

2. schliefbare Rauchfänge offener Feuerstätten;

c) alle zwei Monate: die übrigen Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen befeuert werden.

..........

(5) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht mehr benützt, so können sie beim Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon hat der Rauchfangkehrer einmal jährlich auf ihre Nichtbenützung zu überprüfen. Vor ihrer Wiederbenützung sind sie durch den Rauchfangkehrer einmal jährlich auf ihre Nichtbenützung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Unbenützte Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 5 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer innerhalb der Fristen nach Abs. 1 auf ihre Nichtbenützung zu überprüfen.

§ 12

Durchführung der Reinigung und Überprüfung

(1) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Reinigung bzw. Überprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten rechtzeitig, mindestens jedoch einen Tag vorher, bekanntzugeben. Diese Mindestfrist kann mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten unterschritten werden.

(2) Die Eigentümer der zu reinigenden bzw. zu überprüfenden Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß die Reinigung bzw. die Überprüfung am bekanntgegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist die Reinigung bzw. Überprüfung an diesem Tag nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Reinigung bzw. Überprüfung unverzüglich nachzuholen."

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde O vom 7. März 1990 war die "Familie" JW in O verständigt worden, daß der Bezirksrauchfangkehrermeister am Mittwoch, dem 14. März 1990, um zirka 13.00 Uhr Kontroll- bzw. Kehrmaßnahmen gemäß der Tiroler Feuerpolizeiordnung in den Hotelgebäuden durchführen werde. Es wurde ersucht, die Gebäude zugänglich zu machen. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 9. März 1990 übernommen. Am 10. März 1990 richtete der Beschwerdeführer an das Gemeindeamt ein Schreiben, das dort am 12. März 1990 eingelangt ist. In diesem Schreiben nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Mitteilung des Bürgermeisters vom 7. März 1990 betreffend Ankündigung von Kontroll- und Kehrmaßnahmen der Feuerungsstätten in beiden Hotels am 14. März 1990 um 13.00 Uhr.

Aus dem Zusammenhang der Absätze eins und zwei des § 12 der Tiroler Feuerpolizeiordnung geht hervor, daß der Zweck dieser Bestimmung darin liegt, dem Eigentümer bzw. dem Verfügungsberechtigten die Durchführung von Reinigungen bzw. Überprüfungen bekanntzugeben und andererseits dem Rauchfangkehrer die Möglichkeit einzuräumen, die Überprüfung oder Reinigung am bekanntgegebenen Tag durchzuführen, bzw. wenn dies am bekanntgegebenen Tag nicht möglich ist, die Überprüfung bzw. Reinigung unverzüglich nachzuholen. Dem Sinn dieser Regelung steht es nicht entgegen, wenn der Rauchfangkehrer den vorgesehenen Termin dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der reinigungspflichtigen Anlagen nicht selbst bekannt gibt, sondern die Bekanntgabe über den Bürgermeister erfolgt, zumal die in der Tiroler Feuerpolizeiordnung geregelten Aufgaben (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören. Daß dem Beschwerdeführer die Verständigung tatsächlich zugekommen ist, durfte die belangte Behörde zu Recht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. März 1990 an das Gemeindeamt in O schließen.

Eine Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer in dem Umstand, daß aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer nun die Reinigung oder bloße Durchführung von Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen hatte. Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, daß bereits aus dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft vom 27. März 1991 eindeutig hervorgeht, daß es der Beschwerdeführer zu verantworten habe, daß namentlich genannten Rauchfangkehrern die REINIGUNG der Ölfeuerungsanlage verweigert wurde. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid vom 7. August 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Audruck gebracht, daß eine Formulierung der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben wurde, als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1978, Zl. 1032/77, und vom 17. März 1983, Zl. 82/12/0089). Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß aus dem angefochtenen Bescheid mit hinreichender Klarheit hervorgeht, daß es der Beschwerdeführer zu verantworten habe, daß die Reinigung der Feuerungsanlagen nicht durchgeführt werden konnte.

Aus den Zeugenaussagen der von der Behörde erster Instanz vernommenen Rauchfangkehrer M. M., K. B und T. J. vom 5. Oktober, 12. Oktober und 14. Dezember 1990 geht hervor, daß ab dem 17. Mai 1989 keine Kehrung mehr durchgeführt werden konnte, ebenso geht aus diesen Zeugenaussagen hervor, daß die Rauchfangkehrer anläßlich der Überprüfung der Anlage am 14. März 1990 feststellten, daß die Heizungsanlagen nach der letzten Kehrung benützt wurden. Das Ergebnis dieser Zeugenaussagen wurde dem Beschwerdeführer schon während des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Es wurde weder bestritten, daß nach dem 17. Mai 1989 keine Kehrung mehr durchgeführt wurde, noch daß die Heizungsanalge nach diesem Zeitpunkt benützt wurden. Somit konnte aber die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, daß keine unbenützte Heizungsanlage im Sinne des § 11 Abs. 6 der Tiroler Feuerpolizeiordnung vorliegt und die angekündigte Reinigung auch zulässig war, da nach der letzten Reinigung jedenfalls mehr als vier Monate vergangen sind.

Während des Verwaltungsstrafverfahrens hat der Beschwerdeführer vorgebracht, daß er seit 1989 Pensionist sei, er schloß daraus, ebenso wie in der Beschwerde, daß es aus diesem Grunde unzulässig sei, ihn in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu bestrafen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß § 12 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung sowohl den Eigentümer als auch Verfügungsberechtigten verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Reinigung bzw. die Überprüfung am bekanntgegebenen Tag durchgeführt werden kann. Unbestritten ist der Beschwerdeführer Eigentümer beider Hotels und somit auch der reinigungspflichtigen Heizungsanlagen. Daß er mit seiner Ehefrau, der Konzessionsinhaberin, einen Pacht- Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag unterzeichnet habe, der den Beschwerdeführer von der Verfügungsgewalt über die reinigungspflichtigen Anlagen ausschlösse, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß auch die Verantwortung des Eigentümers der reinigungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung gegeben war.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, im angefochtenen Bescheid werde an keiner Stelle ausgeführt, worin das schuldhafte Verhalten erblickt werde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde jedoch ausgeführt, die Pflicht des Beschwerdeführers wäre es gewesen, zu verhindern, daß die angekündigte Reinigung durch seine Ehefrau verhindert werde. Die Übertretung der Bestimmung des § 12 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Dazu bedarf es der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens (§ 5 Abs. 1 VStG) wobei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschuldigten ist, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017). Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, worin aber gewöhnlich noch keine hinreichende Glaubhaftmachung der damit behaupteten Tatsache erblickt werden kann. Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG.

Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist, letzteres allerdings unter der Beachtung der Tatsache, daß die Ermittlungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisanbote des Beschuldigten eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung vorgebracht, er selbst habe nur über seine Frau gehört, daß am 14. März 1990 eine Kehrung stattfinde, er habe daher zu ihr gesagt, die Kehrung sei periodisch fällig und sie müsse diese bewilligen. Wenn die belangte Behörde dieses Vorbringen aufgrund des aktenkundigen Umstandes, daß der Beschwerdeführer am 10. März 1990 ein Schreiben an das Gemeindeamt in O gerichtet hat, in dem er sich auf die die Ankündigung des Bürgermeisters vom 7. März 1990 betreffend KONTROLL- UND KEHRMASSNAHMEN der Heizungsstätten der beiden Hotels bezieht, als unglaubwürdig beurteilt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, geht doch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers hervor, daß er selbst das Schreiben des Bürgermeisters vom 7. März 1990 gelesen hat und nicht nur über Teile dieses Schreibens von seiner Ehefrau informiert wurde. Ergab sich aber schon aus dem aktenkundigen Umstand, daß der Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens des Bürgermeisters kannte, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, so durfte die belangte Behörde das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seiner Ehefrau gesagt, die Kehrung sei periodisch fällig und sie müsse diese bewilligen als unglaubwürdig beurteilen. Dies umsomehr, als der Beschwerdeführer in seinen Eingaben während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens immer wieder darauf verwiesen hat, daß seiner Ansicht nach die Kehrung am 14. März 1990 ungesetzlich gewesen sei. Einen konkreten Beweisantrag, seine Ehefrau darüber zu vernehmen, daß er ihr gesagt habe, sie müsse die Kehrungen durchführen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungVerhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060063.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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