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L81705 Baulärm Salzburg;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der N-Werbung Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 24. Februar 1992, Zl. MD/00/54646/92/4 (BBK/9/92), betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 4. April 1990 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat Salzburg die Erteilung der Baubewilligung für eine straßenseitige Einfriedung (Plakatwand und Einfahrtstor) und für eine daran an der nördlichen Grundgrenze auf Grundstück Nr. 287 KG X anschließende Einfriedung. Dieses Ansuchen war mit keinen Planunterlagen belegt; nach einem Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG legte die Beschwerdeführerin Baupläne vor. Über dieses Ansuchen wurde am 3. Dezember 1990 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Während dieser Verhandlung wurde von verschiedenen Amtssachverständigen ausgeführt, daß die Bewilligung für die Einfriedung in der beantragten Form nicht erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 10. Jänner 1991, eingelangt beim Magistrat am 18. Jänner 1991, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie trage der Stellungnahme des Vertreters der Landesstraßenverwaltung Rechnung und lege dem Schreiben einen modifizierten Plan bei, der die gewünschte Abschrägung der nördlichen Einfriedung bereits enthalte. Auch dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen sei entsprochen worden, weil bereits anstelle des niedrigeren Holzzaunes ein Maschendrahtzaun vorgesehen sei und abgesehen von der Änderung im Eckbereich die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Planverfassung berücksichtigt worden seien. Diesem Schreiben war eine nicht unterfertigte Planskizze in einfacher Ausfertigung angeschlossen. Mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 25. April 1991 stellte der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg u.a. fest, daß der Austauschplan nicht den Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Baupolizeigesetzes entspreche und folgende Mängel aufweise:
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der Plan wurde anstatt in dreifacher Ausfertigung nur in einfacher Ausfertigung eingereicht (§ 5 Abs. 8 BauPolG);
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der Plan wurde nicht von der Bauwerberin unterfertigt (§ 5 Abs. 7 BauPolG);
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der Plan weist keine maßstabgetreue Eintragung des Antragsgegestandes auf (§ 5 Abs. 3 BauPolG), insbesondere ist aus dem Plan nicht der Beginn, der genaue Winkel und das Ende der Abschrägung im Bereich des Überganges von der straßenseitigen Einfriedung zur anschließenden Einfriedung an der nördlichen Grundgrenze ersichtlich (vgl. auch das Fehlen einer Darstellung des Gehsteiges).
Weiters wurde darauf hingewiesen, daß diese Mängel ein Formgebrechen des Baubewilligungsansuchen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellten und der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt werde, widrigenfalls das Anbringen zurückzuweisen wäre. In der Folge legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 1991 zwei Ablichtungen des bereits mit Schreiben vom 10. Jänner 1991 vorgelegten Planes in zweifacher Ausfertigung vor, die mit dem Stempel der Beschwerdeführerin versehen waren, jedoch keine Unterschrift aufwiesen. Gleichzeitig wurde ein Lageplan in dreifacher Ausfertigung, ebenfalls mit der Firmenstampiglie versehen und ohne Unterschrift, vorgelegt.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Dezember 1991 wurde unter I das Ansuchen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Antragsgegenstandes straßenseitige Einfriedung (Plakatwand und Einfahrtstor), wegen Nichtbehebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Ein Baubewilligungsansuchen betreffend eine an der nördlichen Grundgrenze geplante Plakattafel wurde mangels einer baubehördlichen Bewilligungspflicht als unzulässig zurückgewiesen. Der dagegen eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24. Februar 1992 keine Folge. Gegen diesen Bescheid, ausschließlich soweit mit ihm der Spruchteil I des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Dezember 1991 betreffend Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG bestätigt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 7 des Salzburger Baupolizeigesetzes sind die Pläne (und die technische Beschreibung) vom Bewilligungswerber und vom Verfasser der Unterlagen zu unterfertigen. Nach Abs. 8 dieser Bestimmung sind die Pläne und die technische Beschreibung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Unbestritten und auch aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, daß die Planskizze, die dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Jänner 1991 beigelegt war, weder unterfertigt, noch mit einer Firmenstampiglie versehen war und auch nur in einfacher Ausfertigung vorgelegt wurde.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Was unter einem "Formgebrechen schriftlicher Eingaben" zu verstehen ist, muß der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1992, Zl. 82/11/0284). Der Verpflichtung zur Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist die Behörde im Beschwerdefall mit dem Schreiben des Magistrates vom 25. April 1991 nachgekommen. Aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 7 und 8 des Baupolizeigesetzes ist sie auch zutreffend davon ausgegangen, daß das Bauansuchen nicht ordnungsgemäß belegt war. In der Folge hat die Beschwerdeführerin zwar die Pläne in dreifacher Ausfertigung und zwei weitere Ablichtungen der bereits vorgelegten Planskizzen vorgelegt, diese Belege, wie bereits ausgeführt, jedoch nicht unterfertigt. Schon damit hat die Beschwerdeführerin dem berechtigten Verbesserungsauftrag der Behörde aber nur teilweise entsprochen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. September 1987, Zl. 87/01/0144, ausgesprochen hat, ist eine nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Zurückweisung ihres Ansuchens in keinem Recht verletzt worden, zu Recht wurde auch ihre Berufung gegen die gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgte Zurückweisung als unbegründet abgewiesen.
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060069.X00Im RIS seit
11.06.1992