TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/11 92/06/0050

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §69 idF 1989/014;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des HR in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 1992, Zl. 03-12 Mo 39-92/1 (mitbeteiligte Parteien: 1) M KG in A,

2) Marktgemeinde in A, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Einwendungen gegen eine Benützungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit dem Inhalt des vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. April 1991 wurde der erstmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Plattenfundaments für einen Rundholzsortierkranwagen auf den Grundstücken Nr. 183/1, 183/3, 183/5 und 183/8, alle KG A, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 18. April 1991 zugestellt worden, ohne daß er dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat.

In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. August 1991 die baubehördliche Benützungsbewilligung für das konsensgemäß errichtete Plattenfundament für einen Sortierkranwagen erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die durchgeführten Bauarbeiten im wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt und die Bedingungen des Baubewilligungsbescheides erfüllt worden seien.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 1991 als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer als Nachbar im Verfahren um Erteilung der Benützungsbewilligung keine Parteistellung habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie verwies dabei auf die ständige Rechtsprechung, daß im Benützungsbewilligungsverfahren dem Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung zukomme; anders wäre es nur, wenn durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert würde. Dies treffe im vorliegenden Fall deshalb nicht zu, da ausdrücklich festgestellt worden sei, daß die Bauarbeiten im wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt und die Bedingungen des Baubewilligungsbescheides erfüllt worden seien. Damit sei der Inhalt der erteilten Baubewilligung durch die nachfolgende Benützungsbewilligung nicht verändert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet gar nicht, daß er den Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft hatte erwachsen lassen. In Wahrheit versucht er nun, im Rahmen des Benützungsbewilligungsverfahrens die im Verfahren über die Erlangung der Baubewilligung versäumten Einwendungen vorzubringen und durchzusetzen.

Gemäß § 69 der Stmk. Bauordnung in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989 ist bei der Endbeschau zu untersuchen, ob der Bau mit der Baubewilligung übereinstimmt und ob bei der Bauausführung die baurechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Auf Grund dieser Endbeschau hat die Baubehörde mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an der Bau benützt werden darf. Die Behebung geringfügiger Mängel kann in der Benützungsbewilligung aufgetragen werden. Entgegen den Vorstellungen des Beschwerdeführers bieten also die gesetzlichen Vorschriften über die Erteilung der Benützungsbewilligung keinerlei Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der ergangenen rechtskräftigen Baubewilligung zu überprüfen. Die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers über Verletzung raumordnungsmäßiger Vorschriften gehen daher von vornherein ins Leere; es ist aber auch seine Klage darüber unverständlich, daß er im Verfahren über eine (allfällige) Änderung des Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung gehabt habe; es wäre ja seine Sache gewesen, rechtzeitig Einwendungen im Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung zu erheben bzw. gegen die Baubewilligung Berufung einzubringen.

Entsprechend den Aufgaben des Verfahrens über die Benützungsbewilligung, nämlich die Überprüfung der Einhaltung der Baubewilligung, kommt den Nachbarn, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, keine Parteistellung zu (vgl. etwa die unter Nr. 3 bis 6 zu § 69 der Stmk. Bauordnung in Hauer, Stmk. Baurecht, zitierten Erkenntnisse). Dementsprechend räumt auch § 61 BO dem Nachbarn (nur) im Verfahren über eine beantragte Baubewilligung (sowie durch das Zitat des § 70a Abs. 2 BO in § 61 Abs. 2 lit. j BO in den Fällen des Beseitigungsantrages) (wenn auch beschränkte) Parteistellung ein.

Da sich sohin aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid ergibt, daß die belangte Behörde zu Recht die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint hat und die Ausführungen der Beschwerde an der Rechtslage völlig vorbeigehen, also durch den angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060050.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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