TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/11 91/06/0198

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.1992
beobachten
merken

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde

1) des JM und 2) der DM in F, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1990, Zl. 03-12 Mi 21-90/13, betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Dezember 1989 (zugestellt am 27. Dezember 1989), betreffend Feststellung der Kanalanschlußpflicht des Grundstückes Nr. 691/1, KG L, erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung "an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Wege des Gemeindeamtes der Gemeinde L". Diese Eingabe wurde jedoch in einem Kuvert mit der Aufschrift "An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 7, Landhaus, 8010 Graz", zur Post gegeben, und zwar am 9. Jänner 1990. Es langte am 10. Jänner 1990 bei der belangten Behörde ein und wurde am 12. Jänner 1990 zuständigkeitshalber an die mitbeteiligte Gemeinde weitergeleitet.

Nach Wiedervorlage durch die Gemeinde wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurück. Gemäß § 94 Abs. 2 der Stmk. Gemeindeordnung sei die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Obwohl in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, sei die Vorstellung eindeutig beim Amt der Stmk. Landesregierung eingebracht worden. Dieses habe zwar die Vorstellung ohne unnötigen Aufschub der mitbeteiligten Gemeinde übermittelt, wo sie am 16. Jänner 1990 eingelangt sei, die Frist zur Erhebung der Vorstellung sei jedoch am 10. Jänner 1990 abgelaufen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 24. September 1990, B 772/90, ablehnte und sie mit weiterem Beschluß vom 25. Oktober 1991, B 772/90, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärten sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß nur solche Anbringen von der Behörde weiterzuleiten seien, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, in ihrem Recht, daß unrichtig zugestellte Anbringen ohne unnötigen Aufschub durch die Behörde weiterzuleiten seien, und in ihrem Recht, die Tage des Postlaufes bei Berechnung der Vorstellungsfrist nicht miteinzurechnen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. April 1978, Zl. 592/78 (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, E 9 zu § 6 AVG), dargelegt hat, ist eine bei der Aufsichtsbehörde selbst eingebrachte Vorstellung dann, wenn die Gemeindeordnung die Einbringung der Vorstellung bei der Gemeinde vorsieht, bei der unrichtigen Einbringungsstelle erhoben. Die Rechtsmittelfrist ist daher nicht gewahrt, wenn die Vorstellung zwar rechtzeitig bei der Aufsichtsbehörde, jedoch verspätet bei der richtigen Einbringungsstelle, der Gemeinde, einlangt. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, von dieser Ansicht abzugehen.

Richtig ist wohl, daß die Behörde das unrichtig zugestellte Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten hat. Wenn sie jedoch die erst am 10. Jänner 1990, also am letzten Tag der Vorstellungsfrist bei ihr eingelangte Vorstellung erst zwei Tage später weitergeleitet hat, kann darin kein unnötiger Aufschub erblickt werden; eine Wahrung der Frist wäre ja lediglich bei Postaufgabe am Tage des Einlangens gewahrt worden, was bei einer durchschnittlichen Behördenorganisation ausgeschlossen erscheint.

Schließlich weisen die Beschwerdeführer völlig Recht darauf hin, daß die Tage des Postlaufs bei Berechnung der Vorstellungsfrist dann nicht miteinzurechnen sind, soweit es sich um die Post zur zuständigen Behörde handelt. Hätten die Beschwerdeführer tatsächlich die Vorstellung nicht nur in der Eingabe selbst, sondern vielmehr am Kuvert "An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Wege des Gemeindeamtes der Gemeinde L" erhoben, wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Sendung ohnehin an die richtige Behörde, nämlich das Gemeindeamt L zur Weiterleitung an die belangte Behörde adressiert gewesen. Dies trifft jedoch entgegen dem Vorbringen der Beschwerde, wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Akteninhalt ergibt, nicht zu; diese Vorgangsweise unterscheidet sich auch von dem bei der vorangegangenen Vorstellung eingehaltenen Weg, bei der auch das Kuvert richtig beschriftet worden war.

Da die belangte Behörde daher zu Recht die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen hat, war die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060198.X00

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten