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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M, T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen die Österreichische Botschaft in Ankara, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Erteilung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in bezug auf einen Antrag des Beschwerdeführers vom 16. September 1991 geltend gemacht, mit welchem entsprechend dem Beschwerdevorbringen die Ausstellung eines "befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes" begehrt wurde. Mit Schreiben vom 24. September 1991 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dazu mit, sie schließe sich der Meinung des Beschwerdeführers nicht an, daß es sich bei dem beabsichtigten Aufenthalt in Österreich um einen "Besuch" handle; daher sei der Sichtvermerksantrag in Form eines (entsprechend belegten) "Einwanderungsantrages" zu stellen.
Entsprechend den Beschwerdebehauptungen hat der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde mit dem erwähnten Schreiben vom 24. September 1991 begehrten Unterlagen mit Eingabe vom 15. November 1991 übermittelt und insbesondere einen "Einwanderungsantrag" gestellt.
Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. September 1991 erhobene Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig: Besteht in keiner Verwaltungsangelegenheit keine Pflicht der Behörde zur Entscheidung (mehr), dann kann diese auch nicht durch eine Säumigkeit verletzt werden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 34 f), was zur Folge hat, daß in einem solchen Fall einer auf Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG gestützten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Berechtigung zur Erhebung mangelt.
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Der Beschwerdeführer hat nämlich, wie sich aus der vorliegenden Beschwerde ergibt, der belangten Behörde im Hinblick auf ihre Mitteilung vom 24. September 1991 zu erkennen gegeben, daß er den ursprünglichen Antrag vom 16. September 1991 nicht mehr aufrecht hält, was bewirkte, daß die belangte Behörde auch keine Pflicht mehr traf, über diesen Antrag vom 16. September 1991 zu entscheiden.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180190.X00Im RIS seit
06.08.2001