TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/12 91/19/0313

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §16 Abs4;
VStG §13;
VStG §16;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. September 1991, Zl. 3/07-7037/18-1991, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0205, und vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0003, verwiesen. Mit der erstgenannten Entscheidung war der damals vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (der belangten Behörde) vom 10. Jänner 1990 im Umfang des Straf- und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, hinsichtlich des Schuldausspruches aber die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Mit dem zweitgenannten Erkenntnis war der damals vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1990 gleichfalls im Umfang des Straf- und des Kostenausspruches wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. (Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Schuldspruches durch die belangte Behörde gerichtet hatte, war sie zurückgewiesen worden.)

2. In dem daraufhin ohne Vornahme weiterer Verfahrensschritte fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde im dritten Rechtsgang der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes und § 16 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung insoweit Folge, "als die verhängte Geldstrafe auf S 5.000,-- je Übertretung, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 5 Tage herabgesetzt wird". Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 habe der Beschwerdeführer "zu den Kosten des Strafverfahrens

I. Instanz einen Betrag von S 1.000,-- zu entrichten".

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit desselben geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund kostenpflichtig aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Meinung des Beschwerdeführers ist aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, in welcher Gesamthöhe eine Geldstrafe verhängt worden ist. Es liege insoweit ein Verstoß gegen § 44a lit. c VStG 1950 vor. Aufgrund der solcherart fehlenden Eindeutigkeit der Höhe der ingesamt verhängten Geldstrafe sei auch der Abspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz gesetzwidrig.

1.2. Dieser Beschwerdeeinwand trifft nicht zu. Indem die belangte Behörde spruchmäßig "die verhängte Geldstrafe auf S 5.000,-- je Übertretung" herabsetzte, nahm sie in unmißverständlicher Weise auf die beiden im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 29. September 1989 - dessen Spruch im übrigen von der belangten Behörde ihrem Spruch vollinhaltlich vorangestellt wurde - verhängten Geldstrafen (S 20.000,-- und S 50.000,--) Bezug, womit es bei objektiver Betrachtungsweise für den Beschwerdeführer unschwer erkennbar ist, daß die Gesamthöhe der im Instanzenzug verhängten Geldstrafe S 10.000,-- beträgt. Damit aber ist auch dem Vorwurf der Gesetzwidrigkeit des Ausspruches über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 64 Abs. 2 VStG 1950) der Boden entzogen.

2.1. Da der Gedanke der Spezialprävention laut bekämpftem Bescheid auszuscheiden sei und der Beschwerdeführer unbescholten sei, vermöge - so die Beschwerde - der bloße Hinweis auf die Generalprävention die Strafbemessung nicht zu rechtfertigen. Es sei infolge dieses Begründungsmangels auch nicht nachvollziehbar, "warum mehrere zur Last gelegte Tathandlungen gleich bestraft werden, wie überhaupt nähere Ausführungen zum Verschulden, auf das nach § 19 Abs. 2 2. Satz VStG bei der Strafbemessung "besonders Bedacht zu nehmen ist", schlechterdings fehlen".

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Gesetzwidrigkeit der Strafzumessung darzutun. Daß nach Ansicht der belangten Behörde bei der Festsetzung der jeweiligen Strafhöhe Gedanken der Spezialprävention außer Betracht zu bleiben hatten, ist rechtlich unbedenklich. Gleiches gilt für die Bedachtnahme auf generalpräventive Erwägungen in der Art, wie dies im angefochtenen Bescheid geschah, nämlich daß diesem Gesichtspunkt auch durch die wesentliche Herabsetzung der Strafen Genüge getan werde. Daß nähere Ausführungen zum Ausmaß des Verschuldens (vgl. § 19 Abs. 2 VStG 1950) fehlen, wird von der Beschwerde zwar zutreffend gerügt; sie unterläßt es jedoch, die Relevanz dieses Mangels aufzuzeigen. Angesichts der - auch vom Beschwerdeführer eingeräumten - wesentlichen Herabsetzung der beiden Geldstrafen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, inwieweit bei einer ausdrücklichen Einbeziehung der von der belangten Behörde für ihren (bereits mit dem hg. Erkenntnis Zl. 90/19/0205 bestätigten) Schuldspruch ohne weiteres angenommenen Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950) in die Strafbemessung diese anders ausgefallen wäre. Da im übrigen die Höhe der Geldstrafen unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf dessen - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse festgesetzt wurde, bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde die Geldstrafen unter Überschreiten des ihr hiebei eingeräumten Ermessens bestimmt hätte.

3.1. Die Beschwerde bringt ferner vor, daß die Gelstrafen um 75 vH bzw. um 90 vH, die Ersatzfreiheitsstrafen hingegen nur um 17 vH bzw. um 64 vH reduziert worden seien. Damit habe die belangte Behörde gegen den im § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG 1950 festgelegten Grundsatz verstoßen, wonach die Festsetzung "nach den Regeln des § 12 VStG für die Strafbemessung" zu erfolgen habe. Denn es bestehe nunmehr zwischen der Höhe der Geldstrafe und der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ein eklatantes Mißverhältnis.

3.2. Auch dieser Einwand ist nicht zielführend. Die belangte Behörde setzte die von der Erstinstanz jeweils gemäß § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes verhängten Geldstrafen von S 20.000,-- bzw. S 50.000,-- unter Bezugnahme auf dieselbe Gesetzesstelle auf jeweils S 5.000,-- herab; u.e. reduzierte sie die Ersatzfreiheitsstrafen von sechs auf fünf bzw. von 14 auf fünf Tage. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsgweise, zwei von ihr jeweils in der gleichen Höhe bemessenen Geldstrafen jeweils Ersatzfreiheitsstrafen in der gleichen Dauer zuzuordnen, steht mit dem Gesetz in Einklang, wäre doch die Bestimmung einer jeweils unterschiedlichen Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei gleich hoch festgesetzten und auf DERSELBEN Verwaltungsvorschrift (§ 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz) basierenden Geldstrafen nicht nachvollziehbar zu begründen.

4. Der Beschwerde ist dennoch Erfolg beschieden, da sie zu Recht darauf hinweist, daß es die belangte Behörde auch im dritten Rechtsgang - ungeachtet entsprechender Ausführungen in den beiden eingangs (oben I.1.) zitierten Vorerkenntnissen - verabsäumt habe, neben § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch § 33 Abs. 7 leg. cit. als Strafnorm im Sinne des § 44a lit. c VStG 1950 im Strafausspruch anzuführen. Diese Unterlassung bedeutet einen Verstoß gegen die zuletzt zitierte Norm des VStG 1950 wie auch gegen § 63 Abs. 1 VwGG.

5. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190313.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten