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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der R in F, gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Jänner 1992, Zl. VwSen-230022/2/Gf/Kf, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 27. April 1992 wurde der Beschwerdeführerin die gegen das obzitierte Erkenntnis gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt. Hiebei wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Die Beschwerdeführerin kam mit ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 1992 dem Mängelbehebungsauftrag vom 27. April 1992 nur teilweise nach. Nicht erfüllt wurde dieser Auftrag insoweit, als es die Beschwerdeführerin unterließ, ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 3 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu bezeichnen und die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten ist (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 523 angeführte Judikatur), gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Dies hatte nach § 33 Abs. 1 leg. cit. zur Folge, daß das Verfahren mit Beschluß einzustellen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180085.X00Im RIS seit
12.06.1992