TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/12 92/18/0177

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Y in T, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 16. März 1992, Zl. III 33/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden kurz: FPG), ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 sowie des Abs. 3 FPG lauten:

§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gelangt, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den im § 3 Abs. 1 FPG genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde unter anderem darauf verwiesen, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 9. Dezember 1991 bestraft worden, weil er als Lenker eines Fahrzeuges die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 90/19/0554) handelt es sich hiebei um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FPG. Wohl wurde durch diese einmalige rechtskräftige Bestrafung der Tatbestand nach der letztzitierten Gesetzesstelle nicht verwirklicht, da es hiefür einer weiteren rechtskräftigen Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bedurft hätte. Die belangte Behörde durfte allerdings bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers auch miteinbeziehen, daß er schon anläßlich seiner Einreise nach Österreich am 24. November 1989 ohne Sichtvermerk gegen § 40 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969 verstoßen hat, weil diese Einreise unbestrittenermaßen ausschließlich zur Arbeitsaufnahme erfolgte und der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt hiefür eines Sichtvermerkes bedurft hätte (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 27. April 1992, Zl. 90/19/0506) und weiters, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. April 1991 (mit einer Geldstrafe) wegen Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung, Nötigung und gefährlicher Drohung bestraft wurde. Dazu kommen weitere sieben Verwaltungsübertretungen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit jenem Vorfall, welcher zu seiner Bestrafung wegen Verweigerung des Alkotests geführt hat, begangen hat. Die Subsumtion des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers unter § 3 Abs. 1 FPG ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0242).

Zu der von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bringt der Beschwerdeführer nichts vor; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag diese nicht als rechtswidrig zu erkennen. Was schließlich die behauptete Verletzung des Parteiengehörs anlangt, so kann diese im Hinblick auf die obigen Ausführungen keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, sodaß sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erübrigt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180177.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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