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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. April 1992, Zl. 5 - 212 Si 39/4 - 91, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten GesmbH wegen der Übertretung nach § 44 Abs. 2 erster Satz der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, bestraft.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, sondern bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, daß er nicht den Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG erbracht habe. Seinem Vorbringen zufolge habe er nicht nur die mit den Dacheindeckungsarbeiten beschäftigten Dienstnehmer vor dem gegenständlichen Vorfall durch Organe des Arbeitsinspektorates über die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Dachdeckereibereich unterweisen lassen und sämtliche Baustellenfahrzeuge mit allen Schutzausrüstungen, darunter auch Schutzblenden, ausgestattet, sondern auch auf der Arbeitsanweisung an die Dienstnehmer auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen hingewiesen und einen befähigten Meister zur Kontrolle der Baustelle abgestellt, der die Dienstnehmer am Tag vor dem Vorfall ausdrücklich angewiesen habe, bei Beginn der Arbeiten auf dem höheren Gebäudeteil mit der größeren Dachneigung jedenfalls die Schutzblenden anzubringen. Nach menschlichem Ermessen habe er aufgrund dieser Maßnahmen vertrauen können, daß die Dienstnehmer die Sicherheitsvorkehrungen einhalten würden. Am nächsten Tag hätten die Dienstnehmer jedoch ohne Anbringung der Schutzblenden auf dem höheren Gebäudeteil zu arbeiten begonnen. Es erscheine daher deutlich, daß nicht den verantwortlichen Organwalter der GesmbH ein Verschulden treffe, sondern allein den Dienstnehmern ein "krasses unvorsichtiges pflicht- und weisungswidriges Verhalten" vorzuwerfen sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen, daß den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung hätte sachverhaltsbezogen insbesondere auch der Dartuung bedurft, daß der Beschwerdeführer für die nach § 3 der Bauarbeiterschutzverordnung erforderliche Aufsicht gesorgt habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0522).
§ 3 Abs. 1 leg. cit. sieht vor, daß Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen sind. Nach dem ersten Satz des zweiten Absatzes der genannten Bestimmung haben die Dienstgeber für jede selbständige Arbeitsstelle, an der zwei oder mehr Dienstnehmer beschäftigt sind, wenn die Aufsichtsperson nicht ständig anwesend ist, einen auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugten für die Einhaltung der für die Arbeitsstelle geltenden Dienstnehmervorschriften zu bestimmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich zwar, daß er einen bestimmten Dachdeckermeister als Aufsichtsperson im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. bestellt habe; daß er jedoch auch einen der auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugten im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz leg. cit. bestimmt habe, hat er aber nicht behauptet. Schon aus diesem Grund reicht sein Vorbringen nicht zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens aus.
Somit läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180193.X00Im RIS seit
12.06.1992