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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 1990, Zl. MA 63-M 35/89/Str., betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei:
M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom B. Mai 1989 war der Mitbeteiligte wegen insgesamt 72 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes schuldig erkannt worden.
Mit dem Bescheid vom 18. Mai 1990 gab der Landeshauptmann von Wien (die belangte Behörde) der Berufung des Mitbeteiligten Folge und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 ein.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist nahezu inhaltsgleich mit der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Mai 1990, mit dem das Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten in Ansehung der Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes eingestellt wurde. Die belangte Behörde vertritt auch im vorliegenden Verfahren die Auffassung, daß der Mitbeteiligte C wirksam zur verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 bestellt habe und daher nicht strafbar sei. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid vom 15. Mai 1990 die (zur hg. Zl. 90/19/0464 protokollierte) Beschwerde erhoben, die im wesentlichen den selben Inhalt hat wie die vorliegende. In beiden Fällen begründet der Beschwerdeführer seine Auffassung, daß mangels entsprechender Anordnungsbefugnis C nicht wirksam zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei.
Im Hinblick auf die Identität der in beiden Beschwerdefällen zu lösenden Rechtsfrage genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0464, zu verweisen, mit dem der Bescheid vom 15.- Mai 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
W i e n , am 12. Juni 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190467.X00Im RIS seit
08.11.2001