Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des F in F, gegen ein weder der Geschäftszahl noch dem Datum nach näher bezeichnetes Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 27. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer die gegen ein nicht näher bezeichnetes Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß S 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt. Hiebei wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Der Beschwerdeführer kam dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nach. (Die mit Schriftsatz vom 28. Mai 1992 vorgenommene teilweise Verbesserung bezieht sich ausschließlich auf die Beschwerde der Ruth Kusche, der Gattin des Beschwerdeführers.)
Im Hinblick auf die Unterlassung der Behebung der Mängel gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Dies hatte nach § 33 Abs. 1 leg. cit. zur Folge, daß das Verfahren mit Beschluß einzustellen war.
Wien, am 12. Juni 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180086.X00Im RIS seit
17.04.2002