TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/12 92/18/0191

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z3;
MRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §129;
StGB §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. April 1992, Zl. SD 156/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden kurz: FPG) ein bis zum 30. Juni 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 sowie des Abs. 3 FPG lauten:

§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

In Hinsicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 FPG verwies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, daß der Beschwerdeführer, welcher sich seit Juli 1990 in Österreich befinde, mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 14. Juni 1991 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 1992 wegen Diebstahls, Urkundenunterdrückung und Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, daß bei den ihm zur Last gelegten Tathandlungen, einem Ladendiebstahl und einem Einbruchsdiebstahl in einen Personenkraftwagen von auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Handlungen keine Rede sein könne, könne im Hinblick auf die Bestimmung des § 71 StGB nicht gefolgt werden, zumal beide Tathandlungen Angriffe gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich gegen fremdes Vermögen, darstellen würden.

Zur Interessenabwägung im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, ein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers liege insoferne nicht vor, als sich dieser nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet aufhalte und außerdem keine familiären Beziehungen zu Österreich habe. Bei der von ihm zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Gartenarbeiter handle es sich um eine Tätigkeit, die keiner besonderen Qualifikation bedürfe und daher auch im Ausland ausgeübt werden könne. Das Interesse an der öffentlichen Sicherheit sowie dem Schutz der Rechte anderer würden unverhältnismäßig schwerer wiegen, als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, welcher sich selbst durch eine rechtskräftige Verurteilung nicht davon habe abhalten lassen, wenige Monate später neuerlich straffällig zu werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde berechtigt, von einer mehr als einmal erfolgten Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen auszugehen, wobei die belangte Behörde zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0102, verwies. Daß die beiden Diebstähle, die unter anderem jeweils Gegenstand der erwähnten beiden gerichtlichen Verurteilungen waren, im Grunde des § 71 StGB als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend zu werten waren, kann auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSt 46/48) ins Treffen geführte "kriminologische" Betrachtungsweise nicht ernsthaft bezweifelt werden. Damit sind die beiden gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Wege des § 3 Abs. 2 Z. 1 FPG als "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" zu werten und ist schon deshalb davon auszugehen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (§ 3 Abs. 1 FPG; vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0102).

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Vornahme der nach § 3 Abs. 3 FPG gebotenen Interessenabwägung rechtswidrig gehandelt hätte. Denn selbst wenn es zuträfe, daß der Beschwerdeführer im konkreten Fall als Gartenarbeiter eine "sehr qualifizierte Tätigkeit" ausübe, so ist nicht erkennbar, daß er diese Tätigkeit nur in Österreich ausüben kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 91/19/0356).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180191.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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