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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Mitteilung des Bundesministers für Justiz an den Rechtsvertreter desBeschwerdeführers über bereits vollzogene Verfahrensschritte in einemAuslieferungsverfahren; kein BescheidSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Landshut (Bundesrepublik Deutschland) ersuchte am 10. April 1989 im Wege der Interpol um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über den in Österreich befindlichen deutschen Staatsangehörigen J C. Diesem Ersuchen lag ein Haftbefehl der Dritten Strafkammer des Landgerichtes Landshut vom 3. März 1989, AZ KLs 5 Js 8050/84, zugrunde, worin J C beschuldigt wurde, sechzehn Vergehen des Betrugs, ein Vergehen der fortgesetzten Untreue, ein Vergehen des fortgesetzten gemeinschaftlichen Bankrotts und zwei Vergehen der verspäteten Konkursanmeldung nach den §§263, 266 1. Alternative, 283 Abs1 Nr. 5, 25, 53 dStGB; 84 Abs1 Nr. 2, 64 Abs1 dGmbHG begangen zu haben. Die Dringlichkeit des Tatverdachtes ergab sich nach dem Haftbefehl des Landgerichtes Landshut auf Grund der bisherigen (deutschen) polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aber einer Reihe von Zeugenaussagen. Den Haftgrund des §112 Abs2 Z1 dStPO erblickte der Haftbefehl darin, daß der Angeschuldigte flüchtig sei, indem er sich während des laufenden Strafverfahrens ins Ausland begeben habe.
J C wurde daraufhin am 21. April 1989 in Bad Schallerbach (Oberösterreich) festgenommen.
Mit Note vom 27. April 1989 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz um Auslieferung des Häftlings zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Landgerichtes Landshut vom 3. März 1989 beschriebenen strafbaren Handlungen. Dieses Ersuchen samt allen beigefügten Unterlagen wurde dem Kreisgericht Wels zur AZ 19 Vr 398/89 gemäß §§31 ff ARHG zugeleitet.
Die Ratskammer des Kreisgerichtes Wels legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz mit der Äußerung vor, daß die Auslieferung für zulässig zu erklären sei.
1.2.1. Das Oberlandesgericht Linz faßte gemäß §33 ARHG nach öffentlicher und mündlicher Auslieferungsverhandlung am 6. Juni 1989 zum AZ 11 Ns 318/89 den Beschluß, die Auslieferung des (deutschen Staatsangehörigen) J C wegen der im Haftbefehl der Dritten Strafkammer des Landgerichtes Landshut vom 3. März 1989 bezeichneten strafbaren Handlungen für zulässig zu erklären.
Begründend wurde ua. ausgeführt:
" . . . (Es) ist dem Auslieferungserfordernis der
beiderseitigen Strafbarkeit aller Punkte des Auslieferungsbegehrens
nach dem §11 Abs1 ARHG Genüge getan. . .
Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979, BGBl. 529, über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz - ARHG) bestimmt in seinem §1, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur insoweit Anwendung finden, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Art2 Abs1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. 320/1969, bestimmt, daß wegen Handlungen ausgeliefert wird, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstausmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.
§18 ARHG erklärt eine Auslieferung für unzulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach österreichischem Recht verjährt ist.
Nach Art10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. ArtIV des Vertrages vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. 35/1977, modifiziert diese Bestimmung, als für die Unterbrechung der Verjährung allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend sind.
Eine Auslieferung ist nach §22 ARHG unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§1 Z2 JGG 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
Schließlich ist die Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, nach §31 Abs1 ARHG nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. . .
Gemäß §78 dStGB beträgt die Verjährungsfrist, soweit die
Verfolgung verjährt, nach Abs3 Nr. 3 zehn Jahre bei Taten, die im
Höchstausmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu
zehn Jahren bedroht sind, und nach Nr. 4 fünf Jahre bei Taten, die
im Höchstausmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu
fünf Jahren bedroht sind. Die Verjährung beginnt nach §78 a dStGB,
sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehöriger
Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem
Zeitpunkt. Schließlich wird nach §78 c Abs1 dStGB die Verjährung
unterbrochen durch den Haftbefehl (Nr. 5) und die Erhebung der
öffentlichen Klage (Nr. 6). Dazu ergibt sich aus der Bescheinigung
der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Landshut, daß die seit
Beendigung der Taten laufende Verjährung durch den Eingang der
Akten mit der Anklageschrift bei Gericht am 23. Juli 1987
unterbrochen wurde (S 145) . . . Weiters ist ersichtlich, daß der
erlassene Haftbefehl vom 3. März 1989 noch innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist von fünf Jahren liegt.
Die vom Auslieferungsgegner vorgebrachten Einwendungen, mit
denen er seine Auslieferung als nach dem §22 ARHG unzulässig
bezeichnet, dringen nicht nur (gemeint wohl: nicht durch). Sein
Alter von nunmehr 71 Jahren setzte ihn trotz seines erheblich
angegriffenen Gesundheitszustandes nicht außerstande, auf freiem
Fuß einer regen Geschäftstätigkeit nicht nur im Ausland (Spanien),
sondern auch im Inland nachzugehen. Sein schlechter
Gesundheitszustand zieht nach dem Gutachten des gerichtsärztlichen
Sachverständigen . . . zwar derzeit Haftunfähigkeit nach sich,
jedoch ist eine Anhaltung in einer Inquisitenabteilung mit entsprechender ärztlicher und pflegerischer Betreuung und Überwachung möglich und vertretbar. Eine unverhältnismäßige Härte des damit verbundenen Ungemachs ist im Hinblick auf die Schwere der dem Auszuliefernden zur Last gelegten Taten nicht zu erkennen, mögen diese auch schon längere Zeit zurückliegen. Die im Fall der Auslieferung zu befürchtende Undurchführbarkeit oder erschwerte Durchführbarkeit der in Österreich vom Auszuliefernden initiierten Projekte werden allenfalls die in- und ausländischen Geschäftspartner tangieren, betreffen aber nicht die persönlichen Verhältnisse der auszuliefernden Person, da aus den hiezu vorgelegten Vertragsunterlagen entgegen den Darlegungen des Auszuliefernden keine persönlichen Haftungsvereinbarungen seinerseits zu ersehen sind. Es liegen daher keine nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilenden außergewöhnlichen, mit der Auslieferung für J C möglicherweise verbundenen persönlichen Belastungen vor.
Entgegen der Ansicht des Auszuliefernden stellt eine (behauptete) Verhandlungsunfähigkeit kein rechtlich relevantes Kriterium für die Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung dar, weswegen sein darauf zielender Beweisantrag abgewiesen werden konnte.
Hinsichtlich der nach §31 Abs1 ARHG vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, hält das Oberlandesgericht Linz dafür, daß keine erheblichen Bedenken gegen die aus diesen Unterlagen hervorleuchtende Verdachtslage bestehen. Ob der Auszuliefernde der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere, wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. Im Auslieferungsverfahren wird daher (in) eine Prüfung, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldig zu halten ist, in aller Regel nicht eingegangen (sogenanntes 'Prinzip der formellen Prüfung' - vgl. OLG Linz vom 22. November 1988, 11 Ns 675/88). Die auch bei der öffentlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden und angebotenen Beweise reichen nicht zu einer sofortigen Klärung iS einer Verdachtsbeseitigung hin, sondern erforderten die Durchführung eines umfänglichen Beweisverfahrens. Die daraus allenfalls zu entnehmende (bloße) Abschwächung bzw. In-Frage-Stellung der erhobenen Anschuldigungen erweist sich jedenfalls für eine Nichtbewilligung der Auslieferung als zu gering. Soweit der Auszuliefernde schließlich noch eine Unzulässigkeit des gegen ihn in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Haftbefehles einwendet, ist er darauf zu verweisen, daß dieser Haftbefehl nur eine Auslieferungsunterlage auf Grund der Schilderungen der in der Bundesrepublik Deutschland bislang vernommenen Zeugen und der Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen darstellt, welche eine inhaltliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens ermöglichen soll. Ebenso wie in Österreich wird dabei die Haftfrage in der Bundesrepublik Deutschland einer gesonderten Überprüfung bedürfen, wobei zur Haftfrage im Inland auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 31. Mai 1989, AZ 7 Bs 128/89, hinzuweisen ist. Da in Ansehung der J C im Ausland, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, angelasteten Straftaten kein Auslieferungshindernis vorliegt und er wegen Taten ausgeliefert werden soll, die nicht Gegenstand eines inländischen Strafverfahrens sind, war die Auslieferung für zulässig zu erklären."
1.2.2. Der Bundesminister für Justiz bewilligte daraufhin am 14. Juni 1989 die Auslieferung des (deutschen Staatsangehörigen) J C (an die Bundesrepublik Deutschland) "im zulässig erklärten Umfang".
Diese Entscheidung wurde in der Folge in Handhabung des §34 Abs4 ARHG sowohl dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz als auch dem (inländischen) Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht Linz) mitgeteilt.
1.2.3. Am 16. Juni 1989 richtete das Bundesministerium für Justiz an Rechtsanwalt Dr. H B als Rechtsvertreter des folgendes Schreiben:
"Sehr geehrter Herr Dr. B!
Zu Ihrem Fernschreiben vom 7. Juni 1989 darf ich Ihnen mitteilen, daß der Bundesminister für Justiz am 14. Juni 1989 die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen J C zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Landgerichtes Landshut vom 3. März 1989, KLs 5 Js 8050/84, beschriebenen strafbaren Handlungen bewilligt hat. Das Bundesministerium für Justiz teilt daher die vom Oberlandesgericht Linz im Beschluß vom 6. Juni 1989, 11 Ns 318/89, vertretene Rechtsansicht, wonach insbesondere der Tatverdacht gegen J C nicht ohne Verzug nach §31 Abs1 ARHG hinreichend entkräftet werden konnte.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des J C eingeladen, den Genannten mittels Krankenwagen ehestens vom Landeskrankenhaus Schärding zu übernehmen. Ein Aufschub der Übergabe gemäß §37 Z1 ARHG kommt deshalb nicht in Betracht, da J C unter entsprechender medizinischer Betreuung als transportfähig anzusehen ist."
1.3.1. Der Beschwerdeführer ergriff nunmehr Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, und zwar ersichtlich gegen die seinem Rechtsvertreter am 19. Juni 1989 zugestellte Enuntiation des Bundesministeriums für Justiz vom 16. Juni 1989, in der er offenbar die Ausfertigung eines Bescheides des Bundesministers für Justiz vom 14. Juni 1989 (über die Bewilligung der Auslieferung) erblickt.
Er macht in seiner Beschwerdeschrift die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, darunter auch im Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art5 EMRK), geltend und begehrt die - kostenpflichtige - Aufhebung des "Bescheides vom 14. Juni 1989"; hilfsweise wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.
1.3.2. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde legte die Administrativakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worin er die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragte.
In der Gegenschrift heißt es ua.:
" . . . Die Prozeßvoraussetzungen nach Art144 Abs1 B-VG
liegen nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof erkennt nach Art144 Abs1 B-VG nur über jene Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Bechwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.
Dem Beschwerdeführer wurde kein Bescheid zugestellt. Das
Schreiben des Bundesministeriums für Justiz . . . erging nach Form
und Inhalt als Auskunft über die Entscheidung des Bundesministers für Justiz nach §3 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. 1987/287, da sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fernschreiben vom 7. Juni 1989 an das Bundesministerium für Justiz mit dem Ersuchen gewendet hat, die Auslieferung nicht zu bewilligen.
Die Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß §34 Abs1 ARHG ergeht als außenpolitisches Handeln der österreichischen Bundesregierung. Diese Entscheidung wird daher auch in der Regel dem ersuchenden Staat im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten mitgeteilt, sofern nicht die Auslieferungsverträge einen anderen Geschäftsweg vorsehen (4 BlgNR XV. GP, S 33).
Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde daher mit völkerrechtlich verbindlicher Note vom 14. Juni 1989, JMZ 0.14143/9-IV 1/89, mitgeteilt, daß das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 6. Juni 1989 die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Landgerichtes Landshut . . . beschriebenen strafbaren Handlungen für zulässig erklärt und der Bundesminister für Justiz auf Grund dieses Beschlusses die Auslieferung des Genannten bewilligt hat. Unter einem wurde gemäß §34 Abs4 ARHG dem Oberlandesgericht Linz eröffnet, daß der Bundesminister für Justiz die Auslieferung des Beschwerdeführers im zulässig erklärten Umfang bewilligt hat. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter wurden gemäß §34 Abs4 ARHG im Wege des Kreisgerichtes Wels benachrichtigt.
Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus, daß für den Betroffenen die Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß §34 Abs1 ARHG auch nicht durch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist (vgl. Linke, Grundriß des Auslieferungsrechtes 1983, 73; Schwaighofer, Auslieferung und internationales Strafrecht 1988, 158, sowie die dort angeführten weiteren Nachweise). . . "
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er der Auffassung anhängt, die - angefochtene - Zuschrift vom 16. Juni 1989 stelle sich als Ausfertigung eines Bescheides des Bundesministers für Justiz vom 14. Juni 1989 dar: Die Verfügung des Ministers über die Bewilligung der Auslieferung erging nämlich nach der Aktenlage gar nicht in Bescheidform (- ob zu Recht oder zu Unrecht, kann hier unerörtert bleiben -) und war dem Auszuliefernden und dem Verteidiger gemäß §34 Abs4 ARHG im Wege des zuständigen Gerichtshofes erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Die belangte Behörde wendet in ihrer Gegenschrift zutreffend ein, daß dem Beschwerdeführer am 16. Juni 1989 - der Sache nach - lediglich eine Auskunft (über den Stand des anhängigen Auslieferungsverfahrens) erteilt wurde, die - allein schon deshalb, weil ihr Bescheidqualität fehlt - einer Anfechtung gemäß Art144 B-VG nicht unterliegt (Nur wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, ist hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (§4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. 287/1987)): Nach Wortlaut und Sinngehalt des bekämpften Verwaltungsakts bleibt es nicht zweifelhaft, daß der Bundesminister für Justiz den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bloß über bereits vollzogene Verfahrensschritte (belehrend) informierte: Eine solche - objektiv betrachtet - den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Verständigung entbehrt aber des individuell-normativen Inhalts, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 B-VG zwingend verlangt (s. zB VfSlg. 10.417/1985; VfGH 21.6.1982 B291,292/79, 24.9.1983 B83/83).
2.2. Die Beschwerde war darum als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte. Insbesondere war bei diesem Ergebnis auch nicht die Frage zu prüfen, ob etwa sonstige Prozeßhindernisse bestehen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Bescheid, Auskunftspflicht, AuslieferungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B704.1989Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009